Autor: W. Linhardt Sehr geehrter Herr Wiringer,
in Art. 3 Abs. 2 BayBO steht, dass die vom Staatsministerium des Innern (...) durch öffentliche Bekanntmachung als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln zu beachten sind. Über die Liste der TB kann sich jedermann informieren (AllMBl).
U. U. kann ein Entwurfsverfasser mit Geldbuße belegt werden, wenn er es unterläßt, dafür zu sorgen, dass die für die Ausführung notwendigen Unterlagen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften und den als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln entsprechen (Art. 89 Abs. 1 Nr. 8 BayBO).
Ich halte es daher für nicht angebracht, mich zum den Stellenwert der neuen M-LüAR der ARGEBAU (Sept. 2005) zu äußern und hoffe auf Ihr Verständnis.
MfG
W.L., Architektin