Autor: W. Linhardt Hallo Herr Stinglwagner,
in der alten Durchführungsverordnung zur BayBO stand: "Handläufe sollen an den freien Seiten der Treppen ohne Unterbrechung herumgeführt werden" (§ 9 Abs. 2 DVBayBO). Außerdem durfte der waagrechte Abstand der Umwehrung und der zur sichernden Fläche nicht größer als 4 cm sein (§ 4 Abs. 5 DVBayBO). Im Augenblick habe ich die Treppennorm nicht zur Hand. Haben Sie dort schon nachgelesen?
Sinn und Zweck der herumzuführenden Handläufe ist natürlich, dass man nicht mit dem Ärmel einfädelt und hängen bleibt (wie auch bei den Türdrückern in Versammlungsräumen).
MfG
W. L.