Hallo Nadja Ludwig,
hier die Sicht aus NRW-Blickwinkel:
die Behörde ist bezüglich der Einstufung des Gebäudes zunächst an die Vorgaben der VStättVO gebunden, gemäß Begründung zur VStättVO NRW ist daher pauschal (ohne Berücksichtigung der Nutzungsbeschreibung)die Fläche der Versammlungsräume zugrunde zu legen, bei Bestuhlung also 1 Person/m?, ohne Bestuhlung 2 Personen/m?.
Der Gesetzgeber will ganz bewußt einen Fuß in die Tür bekommen, weil nur über Bestuhlungs- und Rettungswegpläne dargelegt werden kann, dass die tatsächliche Nutzung für weniger Personen vorgesehen ist. Außerhalb der VStättVO gibt es wiederum aber keine Rechtsgrundlage, aufgrund welcher Bestuhlungs- oder Rettungswegpläne gefordert werden können.
D.h. in NRW formell für die von Ihnen dargestellte Nutzung: 145m?+96m?=241m?*2Personen=482 Personen, die sich theoretisch in den Versammlungsräumen mit gemeinsamen Rettungswegen aufhalten können, also Geltungsbereich der VStättVO.
Nächster Schritt: Bestuhlungspläne, Einrichtungspläne, Nutzungsbeschreibung darlegen, dadurch können Sie darlegen, wieviel Personen tatsächlich in dem Gebäude zu erwarten sind, daraufhin wird sich die Behörde vermutlich auf eine Reihe von Abweichungen von der VstättVO einlassen. Es ist und bleibt aber eine Versammlungsstätte, die in NRW im Rahmen von Wiederkehrenden Prüfungen auch regelmäßig begangen wird.
Hintergrund dieser Handhabung ist, dass früher bei der Antragstellung Besucherzahlen angegeben wurden, die man tatsächlich nie einzuhalten gedachte und die man deshalb so niedrig ansetzte, um aus dem Geltungsbereich der VStättVO herauszukommen.
Aber reden Sie mit der Bauaufsicht, manchmal ist man dort trotzdem bereit, auf die Einstufung in die VStättVO zu verzichten. Aber auch trotz pauschaler Einstufung als VStätte durch die Behörde kann am Ende brandschutztechnisch dasselbe Ergebnis herauskommen.
Gruß aus NRW
Matthias Bußmann