Autor: W. Linhardt Hallo Frank,
§ 31 Abs. 1 SächsBO bestimmt in Satz 2, dass Decken
1. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig,
2. in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend,
3. in Gebäuden der Gebäudeklassen 2 und 3 feuerhemmend
sein müssen. Satz 2 gilt für Geschosse im Dachraum nur, wenn darüber Aufenthaltsräume "möglich" sind;...
Der zweite Absatz befasst sich mit den Decken im Kellergeschoss.
Danach müssen Decken (allgemein)
1. in Gebäuden der GKl 3 bis 5 feuerbeständig,
2. in Gebäuden der GKl 1 und 2 feuerhemmend
sein. Der zweite Satz bestimmt, dass Decken feuerbeständig sein müssen
1. unter und über Räumen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr, ausgenommen in "Wohngebäuden" der GKl 1 und 2,
2. zwischen ....
MfG
W. L.