Autor: logiker Hallo,
ich verweise mal auf das Strafgesetzbuch:
§ 145 Mißbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungsund
Nothilfemitteln
(1) Wer absichtlich oder wissentlich
1. Notrufe oder Notzeichen mißbraucht oder
2. vortäuscht, daß wegen eines Unglücksfalles oder wegen gemeiner Gefahr oder Not die Hilfe anderer erforderlich sei, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer absichtlich oder wissentlich
1. die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienenden Warn- oder Verbotszeichen beseitigt, unkenntlich macht oder in ihrem Sinn entstellt oder
2. die zur "Verhütung von Unglücksfällen" oder gemeiner Gefahr dienenden
Schutzvorrichtungen oder die zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr bestimmten Rettungsgeräte "oder anderen Sachen" beseitigt, verändert oder "unbrauchbar macht",
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 303 oder § 304 mit Strafe bedroht ist.
§ 303 Sachbeschädigung
(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht
nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.
(3) Der Versuch ist strafbar.
Die Funktionalität der Schleuse ist zur Verhütungs von Unglücksfällen zu gewährleisten. Siehe auch Garagenverordnung NRW:
GarVO § 12
Verbindungen zu Garagen und zwischen
Garagengeschossen
(1) Flure, Treppenräume und Aufzüge, die nicht nur den Benutzern der Garage dienen, dürfen
1. mit geschlossenen Mittel- und Großgaragen nur durch Räume mit Wänden und Decken der Feuerwiderstandsklasse F 90 und aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-A) sowie selbstschließenden Türen der Feuerwiderstandsklasse T 30, die in Fluchtrichtung aufschlagen (Sicherheitsschleusen),
2. mit offenen Mittel- und Großgaragen unmittelbar nur durch Öffnungen mit selbstschließenden Türen der Feuerwiderstandsklasse T 30
verbunden sein.
Das Außerkraftsetzen könnte dieser "Sicherheitseinrichtung" könnte ggf. unter den §145 des StGB fallen. Falls es durch einen Brand zur Sachbeschädigung kommt, könnte ggf. auch §303 StGB zutreffend sein.
Das ist KEINE juristische Beratung!!
Aber mein persönlicher tipp lautet: "Finger weg von sicherheitstechnischen Einrichtungen !!!"