Autor: Logiker Hallo,
wenn man ein Bauprodukt einsetzen will, muss man es entsprechend seiner ABZ einbauen. Bei den meisten mir bekannten Brandschutzklappen gilt diese nur für den Einbau in Lüftungsleitungen (Dies nur mal ganz formal).
Die allermeisten BSK bedürfen dem beidseitigen Anschluss eines 1,5 x BMax langen Kanals. Dieser muss wiederrum über handelsübliche Kanalabschlüsse (Düsen, Gitter / etc...) verfügen, damit kein Dreck in die klappe kommen kann.
In einigen ABZ steht explizit drinn, dass die BSK anstelle K90 nur noch K30 hat, wenn sie nur EIN-seitig angeschlossen ist.
Gem. LüAR müssen (ersteinmal) die Lüftungsleitungen nicht brennbar sein (Außnahmen sind zwar zulässig, jedoch nicht uneingeschränkt).
Es besteht also schon ein Unterschied zwischen einer nackten BSK in der Wand und einer BSK mit beidseitigen Kanalanschluss entsprechend LüAR.
Bitte bedenken Sie zudem die Gefahr einer Kaltrauchübertragung - insbesondere bei Überströmungen in Rettungswege!
Eine solche BSK wäre dann bspw. mit einem federrücklauf auszuführen und an eine flächendeckende BMA bzw. einen eigenen Rauchmelder anzuschließen.
Bitte lassen Sie den Lüftungs-SV seinen Job machen. Dafür wurde er jahrelang ausgebildet und versteht etwas von der Technik.
Der Brandschutzfachplaner kommt hingegen mehr aus der Architektur oder Bauingenieurseite und hat hier seine eindeutigen Stärken, die ihn diesbezüglich vor die Ideen des Lüftungs-SV rücken.
Hierzu verweise ich bspw. auf einen in NRW gültigen Ministerialerlass:
(Leider kann ich hier keinen Link legen):
Einfach mal Ministerium für Bauen und Verkehr, Herrn Czepuck kontaktieren und sich richtig die Ohren waschen lassen ...
Viel Spaß noch beim Diskutieren
PS: Der lüftungssachverständige wird übrigens kein problem haben, wenn er diese klappe aus seiner Beurteilung rausnimmt und explizit dem Konzeptersteller die volle Verantwortung zuordnen kann. Nur gelingt das in den wenigsten Fällen - warum auch immer ....