Autor: Günter Kraus Sehr geehrte(r) Frau/Herr Kühnel,
In der Begründung zur Änderung der Bayerischen Bauordnung (Stand: 04.01.2007) steht auf Seite 33 unten, dass auf besondere Abstände von Gebäuden mit Außenwänden aus brennbaren Baustoffen ohne Feuerwiderstandsfähigkeit zu anderen Gebäuden und zur Grundstücksgrenze (Art. 29(2)a.F.)entsprechend der MBO 2002 verzichtet wurde.
Das Risiko der Brandübertragung von einem Gebäude zum anderen war dem Bayerischen Landtag (Gesetzgeber) offensichtlich weniger wichtig als die Konformität zur MBO.
Aber: Vernünftige Bauherrn und Planer müssen die Möglichkeiten der Mindestabstände nach Art. 6 ja nicht ausnutzen.
Grüße aus Bad Tölz
Günter Kraus