Autor: Gast Sehr geehrter Herr Bußmann,
vielen Dank für Ihre Antwort. Die Bayern haben dazu wohl nichts zu sagen.
Wenn´s in NRW so deutlich drinsteht haben Sie es gut.
Für die Bayern stellen sich folgende Fragen:
1. Was ist eine "geeignete" Brandmeldeanlage?
2. Was versteht man unter "unmittelbarer" Alarmierung?
3. Wer sind die zuständigen Stellen?
Zu 1.
Geeignet ist eine BMA, wenn sie der DIN 14 675 entspricht.
Zu 2.
Unmittelbar bedeutet direkt. D. h. die Alarmierung muß direkt- ohne Umwege- zur zuständigen Stelle geleitet werden. Dies bedeutet, die BMA muß zur Feuerwehr, ILS oder Polizei aufgeschaltet sein.
Zu 3.
Zuständig ist die alarmauslösende Stelle. Also in der Regel Feuerwehr, Integrierte Leitstelle oder Polizei.
Die VkV Bayern läßt es also offen, welche Art von BMA notwendig ist. Damit ist man gut beraten, mal in die MVkV zu schauen. Dort steht:
In Verkaufsstätten müssen vorhanden sein:
Brandmeldeanlagen, mit nichtautomatischen Brandmeldern zur unmittelbaren Alarmierung der dafür zuständigen Stelle.
MfG Gast