Autor: Volker Sporck Hallo Sue-mei,
der virtuelle Brandabschnitt ist aus der Verkaufstätten / Warenhausverordnung, der Leitungsanlagenrichtlinie abgeleitet.
In Warenhäusern sind Ladenstraßen mit mind. 10 m breite ohne Brandlasten als virtuelle Brandwände gedacht. Damit ergeben sich virtuelle Brandabschnitte. Diese können aber bis zu 5000 m? groß sein.
In der Leitungsanlagenrichtlinie gibt es virtuelle Brandabschnitte, und in der DIN 18232 gibt es virtuelle Rauchabschnitte.
Die virtuellen Brandabschnitte aus der Leitunganlagenrichtlinen regeln wie Leitungen verlegt werden müssen um eine Redundanz der Leitungswege zu sichern. Diese sind max. 1600 m? groß
In der 18232 sind es nur virtuelle Rauchabschnitte, keine Brandabschnitte.
Die Fläche ist wegen der irksamkeit eingeschränkt.
Die Rauchabschnitte sollen max. 1600 m? groß sein.
Als Regelabweichung ist aber ein alleinstehender Rauchabschnitt bis 2500 m? zulässig.
Volker Sporck