Lieber hilfesuchernder Gast,
wie kommt die Bauaufsicht auf diese Forderungen ? Wie Kollege Borgert schon schildert, sind in der Musterbauordnung und den meisten Landesbauordnungen (bei Ihnen bitte genau prüfen, steht bei "Notwendiger Flur") ist ein Flur von 1,50 m Breite, eine Brüstung in der Feuerwiderstandsdauer der tragenden Decke des gebäudes (vermutlich F 30, besser F 90) mit mindestens 90 cm Brüstung außen und mindestens 90 cm geschlossener Wand ohne Fensterlöcher, die beginnen erst ü b e r 90 cm, als offener Laubengang in F 30 (F 90) zulässig. Die über 1,50 m hinausgehende Gangbreite ist eher "Zufallsfund" der Behörde und entspricht nicht dem Gesetz, wenn die BA meint, muß sie es beweisen.
Man kann die Sicherheit mit 1 m Höhe als Absturzsicherung und Brüstungshöhe zu den Wohnungen verbessern, Brandschutzglas ist sehr aufwändig und nicht erforderlich. Die Wohnungseingangstüren müssen dichtschließend sein, richtig ist auch "vollwandig", also ein mind. 35 mm dickes Brett (Spanplatte usw.), daß der Wohnungsbrand nicht gleich rausbrennt und den Gang blockiert. Am Treppenraumzugang eine selbstschließende, dichtschlie0ende vollwandige Tür gegen Raucheintritt, falls es gegenüber brennt.
Keine brennbaren Bauteile (auch keine schwer entflammbaren Dämmungen !) auf dem Laubengang ... dann funktioniert das und entspricht den Landesbauordnungen. Und alles darüber hinaus würde mich sehr wundern, die Bauaufsicht soll es Ihnen bitte angeben, daß Sie es prüfen können, wir leben n i c h t mehr im Kaiserreich mit Bauen aus Kaisers und seiner Ämter Gnaden ... mfg Schächer