Autor: Logiker Hallo,
ich gehe zum einen davon aus, dass ein Fluchttunel notwendig ist.
Ein Fluchttunnel ist vor dem Eindringen von Rauch besonders zu schützen.
Dies erfolgt in der Regel durch eine Schleuse und/oder eine Druckbelüftungsanlage.
Hieraus würde sich auch die Anforderung nach einer Schleuse für einen Lagerraum ableiten (wenn es hier brennt, muss man in den Fluchttunnel fliehen können, ohne (viel) Rauch in diesen mitzuschleppen).
Zitate zum Nachdenken:
MIndBauRL:
5.5 Rettungswege
5.5.1 Zu den Rettungswegen in Industriebauten gehören insbesondere die Hauptgänge in den Produktions-
und Lagerräumen, die Ausgänge aus diesen Räumen, die notwendigen Flure, die notwendigen
Treppen und die Ausgänge ins Freie.
5.5.2 Jeder Produktions- oder Lagerraum mit einer Fläche von mehr als 200 m? muss mindestens
zwei Ausgänge haben.
5.5.3 Von jeder Stelle eines Produktions- oder Lagerraumes soll mindestens ein Hauptgang nach
höchstens 15 m Lauflänge erreichbar sein. Hauptgänge müssen mindestens 2 m breit sein; sie sollen
geradlinig auf kurzem Wege zu Ausgängen ins Freie, zu notwendigen Treppenräumen, zu anderen
Brandabschnitten oder zu anderen Brandbekämpfungsabschnitten führen. Diese anderen Brandabschnitte
oder Brandbekämpfungsabschnitte müssen Ausgänge unmittelbar ins Freie oder zu notwendigen
Treppenräumen mit einem sicheren Ausgang ins Freie haben.
5.5.4 Für mehrgeschossige Industriebauten mit einer Grundfläche von mehr als 1 600 m? müssen in
jedem Geschoß mindestens zwei möglichst entgegengesetzt liegende bauliche Rettungswege vorhanden
sein. Einer dieser Rettungswege darf über Außentreppen ohne Treppenräume, über Rettungsbalkone,
über Terrassen und/oder über begehbare Dächer auf das Grundstück führen, wenn er
im Brandfall durch Feuer und Rauch nicht gefährdet werden kann.
HBO:
§ 31
Notwendige Treppenräume und Ausgänge
(2) 1Von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes sowie eines Kellergeschosses muss mindestens ein notwendiger Treppenraum oder ein Ausgang ins Freie in höchstens 35 m Entfernung erreichbar sein. 2Sind mehrere notwendige Treppenräume erforderlich, müssen sie so verteilt sein, dass die Rettungs-wege möglichst kurz sind. 3Übereinander liegende Kellergeschosse müssen jeweils mindestens zwei Ausgänge zu notwendigen Treppenräumen oder ins Freie haben.
(3) 1Jeder notwendige Treppenraum muss an einer Außenwand liegen und einen unmittelbaren Aus-gang ins Freie haben. 2Innen liegende notwendige Treppenräume sind zulässig, wenn ihre Benutzung durch Raucheintritt ausreichend lang nicht gefährdet werden kann. 3Sofern der Ausgang eines notwen-digen Treppenraumes nicht unmittelbar ins Freie führt, muss der Raum zwischen dem notwendigen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie
1. mindestens so breit sein wie die dazugehörigen Treppen,
2. Wände nach Nr. 7.1 der Anlage 1 haben,
3. Rauchschutzabschlüsse zu notwendigen Fluren haben und
4. ohne Öffnungen zu anderen Räumen, ausgenommen zu notwendigen Fluren
sein.
§32
(3) 1Notwendige Flure sind durch nichtabschließbare Rauchabschlüsse in Rauchabschnitte zu untertei-len. 2Die Rauchabschnitte sollen nicht länger als 30 m sein. 3Die Rauchabschlüsse sind bis an die Rohdecke zu führen; sie dürfen bis an die Unterdecke der Flure geführt werden, wenn die Unterdecke feuerhemmend und ein nach Satz 1 vergleichbarer Abschluss sichergestellt ist. 4Notwendige Flure mit nur einer Fluchtrichtung, die zu einem Sicherheitstreppenraum führen, dürfen nicht länger als 15 m sein. Satz 1 bis 4 gelten nicht für offene Gänge nach Abs. 5.
Arbeitsstättenverordnung:
2.3 Fluchtwege und Notausgänge
(1) Fluchtwege und Notausgänge müssen
a) sich in Anzahl, Anordnung und Abmessung nach der Nutzung, der Einrichtung und
den Abmessungen der Arbeitsstätte sowie nach der höchstmöglichen Anzahl der dort
anwesenden Personen richten,
b) auf möglichst kurzem Weg ins Freie oder, falls dies nicht möglich ist, in einen
gesicherten Bereich führen,
c) in angemessener Form und dauerhaft gekennzeichnet sein.
Sie sind mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszurüsten, wenn das gefahrlose Verlassen
der Arbeitsstätte für die Beschäftigten, insbesondere bei Ausfall der allgemeinen
Beleuchtung, nicht gewährleistet ist.
(2) Türen im Verlauf von Fluchtwegen oder Türen von Notausgängen müssen
a) sich von innen ohne besondere Hilfsmittel jederzeit leicht öffnen lassen, solange
sich Beschäftigte in der Arbeitsstätte befinden,
b) in angemessener Form und dauerhaft gekennzeichnet sein.
Türen von Notausgängen müssen sich nach außen öffnen lassen. In Notausgängen sind
Karussell- und Schiebetüren nicht zulässig.
Alles ohne Gewähr. Viel Spaß beim lesen.
PS: Falls Du der Oliver bist, von dem ich denke, dass Du es bist (fast gleiches Vorhaben) , hast Du noch einen Kollegen, der ebenfalls Oliver heisst. In dem Fall kannst Du mich (ebenfalls Oliver) gerne direkt anrufen...