Hallo Herr Bußmann,
ich werde wohl zukünftig weiterhin die Begriffe Nutzungseinheit und Nutzungsbereich verwenden.
Eine Nutzungseinheit kann aus mehreren Nutzungsbereichen bestehen, die brandschutztechnisch getrennt sind. Da sie aber nutzungstechnisch zusammengehören, werden die Rettungswege aus der Nutzungseinheit sichergestellt, also z.B. eine 800 m? Nutzungseinheit (Büronutzung vorausgesetzt) mit Anbindung an 2 TR. Die 800 m? werden in 2 Nutzungsbereiche unterteilt mit je einem Zugang zum TR und einem Zugang in den anderen Teilbereich (das ist aber z.B. in HH NICHT zulässig...).
Ich denke, das macht so durchaus Sinn, denn ich könnte ja auch 2 getrennte NE daraus machen mit je einem Zugang zum TR und einer anleiterbaren Stelle. Da ist es mir insbesondere bei dem selben Nutzer doch lieber, wenn die Nutzer aus dem einen Bereich über einen anderen in einen TR flüchten können, als ungünstigstenfalls innerhalb ihrer eigenen Nutzungseinheit auf die Feuerwehr warten zu müssen.
Baurechtlich ist das m.E. nach z.B. in Verkaufsstätten ausdrücklich zugelassen (z.B. Vollsortimenter mit den integrierten kleinen "Läden" wie Bäckerei, Imbiss, Zeitschriftenladen, Blumenladen, usw.), denn hier erfolgt die Flucht i.d.R. immer über den großen Verkaufsraum.
Ich verstehe den Ansatz in der Hamburger BauO (§34 Abs. 2 Ziffer 4) auch nicht, dass so etwas ausdrücklich nicht zugelassen wird, aber wir sind ja zum Glück in NRW...
Viele Grüße,
Frank Borgert