Autor: carsten s.-e. Hallo zusammen,
in Hessen ist der Begriff "Nutzungseinheit" klar definiert.
Punkt 2.3.1.1 der Handlungsempfehlung zum Vollzug der HBO 2002.
Als "Nutzungseinheit" gilt eine in sich abgeschlossene Folge von Aufenthaltsräumen, die einer Person oder einem gemeinschaftlichen Personenkreis zur Benutzung zur Verfügung stehen (z.B. abgeschlossene Wohnung, Einliegerwohnung, Büros, Praxen).
Die Nutzungseinheit kann auch aus einem Raum bestehen, z.B. Ein-Zimmer-Appartment oder ein aus einem Raum bestehendes Büro (OVG NW, Beschl. v. 07.07.1997, BRS 59 Nr. 124). etc.
Insofern ist stellt jedes der Büros eine Nutzungseinheit dar, die brandschutztechnisch von angrenzenden Nutzungseinheiten abgetrennt werden muss, da es sich hierbei um unterschiedliche Nutzerkreise handelt.
Folglich ist auch ein notwendiger Flur erforderlich.
Eine Nutzungseinheit wird nicht ausschließlich durch die Nutzung definiert (Büro- und Verwaltung), sondern auch durch den Nutzerkreis.
Zwei unterschiedliche Mieter ---- > zwei Nutzer -----> zwei Nutzungseinheiten!