Autor: Günter Kraus Hallo Tektus,
meiner Erinnerung nach standen die 5% in der seit mehreren Jahren nicht mehr geltenden Durchführungsverordnung zur BayBO. Die 5% hielten sich bei einzelnen Planern, Kommentatoren und Bauaufsichtsbehörden bis heute mangels einer besseren Alternative zur Dimensionierung der Rauchableitungsöffnung.
Auch die MusterBO und die zukünftige BayBO 2008 fordern Öffnungen zur Rauchableitung nur für Treppenräume und geben nur die freien Mindestquerschnitte vor. In der Begründung zur neuen BayBO (Stand: 04.01.2007)ist nachzulesen, dass auf eine Bemessung in Prozent der Grundfläche "bewusst" verzichtet wurde. Die geforderten Öffnungen dienen ausschließlich der Feuerwehr zur Entrauchung der Treppenräume. Sie müssen nicht die Rauchfreihaltung der Treppenräume gewährleisten). Für sonstige in der BayBO geregelten Räume und baulichen Anlagen wird meines Wissens weder eine Rauchableitung noch ein Rauchabzug gefordert. Dies geschieht erst bei Sonderbauten (evtl. als zusätzliche bauaufsichtliche Forderung) und natürlich in den Sonderbauverordnungen.
Meine Meinung: Wer mehr als die gesetzlichen Mindestanforderungen durchsetzen will, muss den Bauherrn (Kostenträger) von der Notwendigkeit und Sinnhaftigkeit überzeugen (Empfehlung aussprechen). Das gilt gleichermaßen für Planer und Behörden (einschl. Feuerwehr).
Ich gehe davon aus, dass ohne Einverständnis des Bauherrn über die Mindestanforderungen hinausgehende Planungen und Auflagen zukünftig vermehrt zu Schadensersatzforderungen führen werden.
G.K.