Hallo Forum,
bei Anwendung der IndBauRL kann man seinen Industriebau nach Abschnitt 6 oder 7 brandschutztechnisch dimensionieren.
Beim Weg nach Abschnitt 6 (Tab.1) kommt sodann noch die Zusatzforderung 6.1.3 "Unterdecken einschließlich ihrer Aufhängungen sowie Deckenbekleidungen einschließlich ihrer Dämmstoffe und Unterkonstruktionen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen."
Beim Weg nach Abschnitt 7 spielen Unterdecken überhaupt keine Rolle, es wird darauf nicht abgehoben.
Warum also die Forderung 6.1.3 in Abschnitt 6 ? und nicht in Abschnitt 7 ?
Kann das jemand erklären?
Ralf Thieme