Autor: EIS Hallo Herr Vonhof
Hallo Kollegen
Das Thema Geschossigkeit nach IndBauRL Tab. 1 ist für mich gerade bei einem laufenden BV von grossem Interesse. Der erste Anlauf mit Abweichungs-antrag bei der Behörde ist missglückt.
Von dort bekam ich zunächst die Nachricht, am Wechsel von Geschossigkeit ist grundsätzlich eine Brandwand (ohne Abweichungsmöglichkeit) erforderl.
Mittlerweile wurde (u.a. wegen geplanten Kranbahnen) eine Abweichung in Aussicht gestellt.
Ich weiss, das Thema ist nicht ganz neu im Forum.
Frage 1:
Liegt tatsächlich bei geplantem Wechsel der Geschossanzahl innerhalb eines Brandabschnitts immer eine Abweichung vor, auch wenn die einzelnen Abschnitte einen Feuerwiderstand nach Tab. 1 haben und noch so klein sind ?
Oder gibt es Argumentationen / Kommentare / Urteile zur IndBauRL, dass man sich z.B. über vorh./zul. Flächenverhältnisse im Rahmen der Schutzziele (Sicherung von Löschangriffen) befindet und die IndBauRL erfüllt ist.
Frage 2:
zu Ziff. 3.5,Geschosse >> "untergeordnete Räume innerhalb eines Raumes, die in funktionalem Zusammenhang zu diesem Raum stehen, z.B. Meisterbüro".
Geplant sind 3 Büroräume auf einer Zwischendecke (mit Flur und Treppe ca. 150 m?) in einer F0-Stahlhalle (angrenzender Raum 500 m?)am Ende der Halle.
Die Trennwand Büro/Halle geht jedoch vom Dach bis zur Bodenplatte durch.
Bedeutet "innerhalb eines Raumes", dass die Trennwand im EG weg muss, damit der Hauptraum unter das Büro reicht ?
Sind 3 Büroräume in funktionalem Zusammenhang noch solche Meisterbüros ?
Muss eine Sichtverbindung zum Hauptraum sein?
Vielen Dank im voraus
Erich Sauter