Hallo Sue-mei,
Die LAR/MLAR (bzw. in Bayern die RbALei vom März 2000 inkl. Anlage 3.7/01, welche eine eingeführte technische Baubestimmung (ETB) ist!), erlaubt eine Ausführung ohne 30 minütigen Funktionserhalt bei Sicherheitsbeleuchtungsanlagen eines Brandabschnittes in einem Geschosses, eines Treppenraumes oder bei Brandabschnittsfläche bis 1.600 m?. Es ist keine "Begrenzung" sondern eine Erleichterung.
Bei größeren Brandabschnitten ist die Dauer des Funktionserhaltens der Sicherheitsbeleuchtung gem. RbALei i.d.R. mit mind. 30 Minuten auszuführen!
Wenn aber der Nachweis geführt wird bzw. geführt werden kann, dass ein gleichzeitiges Ausfallen der allgemeinen Stromversorgung und der Sicherheitsstromversorgung auszuschließen ist (z.B. durch redundante Stromversorgung bei Brandabschnitten größer 1.600 m? => "Gebäude besonderer Art und Nutzung"), kann im Zuge eines Brandschutznachweises und im Einvernehmen mit der Baugenehmigungsbehörde (Abweichung nach Art. 70 (1) BayBO erforderlich!) unter Umständen auf einen Funktionserhalt von 30 Minuten (E30) verzichtet werden.
MfG,
Roland Witzl