Autor: Hermann Hewener, Dipl.-Ing.(FH) Hier eine Info aus Bayern - auch und mehr zu finden unter www.lfv-bayern.de
LANDESFEUERWEHRVERBAND BAYERN e.V.
Fachbereich 4 ? Vorbeugender Brandschutz
Herausgegeben vom Fachbereich 4 im LFV Bayern ? fb4@lfv-bayern.de
Oktober 2004
Merkblatt zur Tiefgaragennutzung
Grundsätzliches:
Garagen sind nach § 1 der Garagenverordnung vom 30.11.1993 Gebäude oder Gebäudeteile,
die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen dienen.
D.h., dass alle sonstigen abgestellten Gegenstände mit dem Betrieb oder der Unterhaltung
eines Kraftfahrzeuges in unmittelbarem Zusammenhang stehen müssen.
Aufbewahrung von brennbaren Gegenständen in Sammelgaragen
Für die Aufbewahrung von brennbaren Gegenständen in Garagen - im besonderen in oberund
unterirdischen Garagengeschossen von Sammelgaragen - ist nach § 17 Abs. 4 der Garagenverordnung
(GaV) vom 30.11.1993 folgendes zu beachten:
? Kraftstoffe und Kraftstoffbehälter dürfen in Garagen nicht aufbewahrt werden; der Tankinhalt
abgestellter Kraftfahrzeuge und die in ihnen mitgeführten Reservekanister bleiben
hierbei unberücksichtigt. Abweichend von Satz 1 dürfen in Kleingaragen (bis 100 m2 Nutzfläche)
bis zu 200 Liter Dieselkraftstoff und bis zu 20 Liter Benzin in dicht verschlossenen,
bruchsicheren und nicht brennbaren Behältern aufbewahrt werden, sofern nicht wegen
des Brandschutzes Bedenken geltend gemacht werden müssen.
? Andere brennbare Stoffe dürfen in Garagen nur in unerheblichen Mengen aufbewahrt
werden.
Die Aufbewahrung anderer brennbarer Stoffe muss im Zusammenhang mit der Einstellung
eines Kraftfahrzeuges stehen. So sind z.B. die Aufbewahrung von Autoreifen als Wechselgarnituren
(4+1) eingestellter Kraftfahrzeuge (Winter- oder Sommerreifen), kleinere Behälter
aus brennbarem Material zur Unterbringung von Reparaturwerkzeug für Autos oder einzelne
Regalböden zur Aufbewahrung von sonstigem Autozubehör zulässig.
Darüber hinaus werden nach Auskunft der Obersten Baubehörde im Regelfall die
Landratsämter als Untere Bauaufsichtsbehörden gegen die Aufbewahrung einzelner
Sport- und Freizeitgeräte wie Surfbretter, Kajaks, Faltboote, kleinere Schlauchboote
und Skigarnituren in Sammelgaragen nicht einschreiten, wenn anderweitige Aufbewahrungsmöglichkeiten
hierfür fehlen und die Parkplatznutzung des betreffenden
Stellplatzes hierdurch nicht beeinträchtigt wird.
Diese Duldung erstreckt sich nicht auf Gegenstände anderer Art, insbesondere auf
Wohnanhänger, Motor- oder Segelboote.
Im übrigen findet dieses behördliche Ermessen dort seine Grenzen, wo beispielsweise die
jeweils zuständige Gemeinde im Zuge der Feuerbeschau feststellt, dass die Aufbewahrung
brennbarer Gegenstände zwar nicht auf dem einzelnen Stellplatz, aber für die Sammelgarage
im ganzen so umfangreich ist, dass sie eine erhöhte Brandgefahr darstellt. In diesem Fall
muss die Gemeinde die Beseitigung der entsprechenden Gegenstände anordnen. Dies kann
auch in den Fällen geschehen, in denen zunächst die Lagerung auf einzelnen Stellplätzen
behördlicherseits geduldet wurde und bei denen sich erst nach und nach die oben beschriebene
Gefährdungslage entwickelt hat, die die Behörde dann zum Einschreiten zwingt. Der
frühere Verzicht der Sicherheitsbehörden auf ein Tätigwerden begründet in diesen Fällen
keinen Vertrauens- oder Bestandschutz.
Sofern in der Tiefgarage Stellplatzabtrennungen vorgenommen werden sollen, sind die Seitenteile
und das Stellplatztor nur aus grobmaschigen, nichtbrennbaren Materialien herzustellen
(z.B. Stahlrahmen mit Maschendrahtbespannung). In jedem Fall muss der Stellplatz vollständig
einsehbar sein.