Hallo Thorsten,
wir hatten einen "Gründacherlaß", der die Besonderheiten des Grünen Daches geregelt hat. Erkenntniswert: grüne Dächer sind ziemlich naß, auch wenn sie trocken sind, sie schmoren vor sich hin ergeben aber kaum richtige Brände und sind daher unkritisch. Aber: "untergegangen" / Fristablauf.
Formal fordert die HBO eine "harte Bedachung" und das ist es nicht (§ 29). Aber: die "hB" dient dem Schutz des Hauses nach unten, das läßt sich ganz vernünftig auch mit Dachaufbauten unter dem Grün machen ... und die Brandausbreitung zur Seite, wenn aufgehende Bauteile dort sind ("bodentiefe Fenster, die laden Feuer ein ...") und das kann man auch vernünftig planen und in den Brandschutznachweis aufnehmen.
In Hessen sind "Abweichungen" HBO § 63 ausdrücklich gewünscht und zulässig, weil die neue HBO (10/2002 und folgende) den Investor möglichst wenig einschränken will, Hessen w i l l das Bauen fördern, das ist erklärte Regierungspolitik. Deshalb kann man seine "gleich sicheren Lösungen" auch einreichen und eine Abweichung nach § 63 beantragen.
Weicht man nicht von der Forderung des Gesetzes selbst ab sondern "nur" von der Technischen Bauvorschrift, die eine bestimmte Asführung fordert, genügt eine Bestätigung durch den prüfenden Kollegen (HBO § 3 (3)), eine schicke Methode.
Bitte nicht übertreiben aber vernünftig davon Gebrauch machen,
z.B. beim Gründach durch 1 bis 2 m breite nichtbrennbare Streifen vor den aufgehenden Bauteilen. Bei aufgehenden, fensterlosen Wänden : ohne Abstand, bei Aufkantungen über 1 m : würde ich mal 1 m nichtbrennbar anlegen, bei geschoßhohen Fenstern / Türen wären 2 m Abstand nichtbrennbar angesagt ... vielleicht auch einen ordentlichen Wasservorrat (achtung : Dachlast !!!) daß das gemüse nicht welkt, nasses Grün brennt schlecht.
mfg Schächer