Hallo zusammen,
Frau Weldishofer hat mit Bezug auf Bayern recht. In NRW ist der Vorgang aber grundlegend anders geregelt. Hier gilt schon die (neue) Versammlungsstättenverordnung. Die GaststättenBAUverordnung wurde aufgehoben.
Die Anzahl der Personen ergibt sich aus der VStättVO, wenn die Bar mehr als 200 Besucher fasst. Die Anzahl errechnet sich aus der Grundfläche, die für Besucher zugänglich ist. Pro 1 qm Fläche werden je eine Person (Sitzplätze an Tische) oder zwei Personen (Stehplätze) angenommen.
Im Übrigen sind in NRW Gaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen sog. "große Sonderbauten". Zur Baugenehmigung bzw. Nutzungsänderung ist ein Brandschutzkonzept einzureichen, das von einem staatlich anerkannten Sachverständigen oder einer Person mit gleichwertig anerkannter Qualifikation zu erstellen ist. In diesem Konzept werden die brandschutztechnischen Anforderungen beschrieben.
Handelt es sich nicht um einen "großen Sonderbau" (< 40 Gastplätze), ist die Bar aber immer noch ein sog. "kleiner Sonderbau". Dann kann die Vorlage eines solchen Konzeptes verlangt werden.
Die Einstufung als Sonderbau hat nichts damit zu tun, ob die Bar unter den Anwendungsbereich der VStättVO fällt oder nicht. Die VStättVO gilt ab einem bestimmten Fassungsvermögen, entbindet aber nicht von der Pflicht, ein Brandschutzkonzept für einen Sonderbau vorzulegen.
Schöne Grüße
Alexander Vonhof