Autor: Alexander Hallo Herr Staufer
Art 15 BayBO fordert für jede NE zwei unabhängige Rettungswege. Nach Art. 37 BayBO müssen die Rettungswege von Aufenthaltsräumen z. B. über Flure zu Treppenräumen oder Ausgänge ins Freie führen (bis auf die Ausnahmen Wohnungen, vergleichbare NE und Büros bis 400 m?). Ein Rettungsweg aus der Nutzungseinheit kann ein anleiterbares Fenster sein.
In Bezug auf die Anforderungen an Rettungswege sind Aufenthaltsräume Nutzungseinheiten gleichzusetzen.
Wenn der zweite Rettungsweg über einen notwendigen Flur geführt wird, also von der 400 m? Einheit über den Flur zum 2. TR ist alles in Ordnung.
Wenn für den zweiten Bereich mit Flur der zweite Rettungsweg über die 400 m? Nutzungseinheit geführt wird passt dieser Rettungsweg nicht mehr weil dieser Rettungsweg nicht auf Dauer gesichert werden kann und es sich nicht um ein Flur handelt (siehe Art. 37 BayBO).
Alexander