Hallo Kollege,
vielleicht habe ich mich mißverstädnlch ausgedrückt Herr Bußmann, aber mir geht es darum, ob die Vorschrift des § 9 der VStättVO NRW , welche für die TÜren in raumabschließenden Innenwänden, die feuerbeständig sein müssen, T 30 RS fordert, nicht für Treppenraumwände gilt, d.h. für Treppenraumwände zu angrenzenden Räumen , nicht Fluren. Treppenraumwände zu angrenzenden Räumen sind doch eben "raumabschließenden Innenwände" im Sinne der VStättVO.
M. E. müssen vom Treppenraum zu angrenzenden RÄumen in einer Versammlungsstätte die Türen T 30 RS sein.
Gruß
M. B.