Autor: Matthias Bußmann Hallo M.B.,
in der VStättVO ist von inneren Brandwänden, nicht von Treppenraumwänden die Rede. Wände von Treppenräumen müssen "lediglich" der Bauart von Brandwänden entsprechen und dienen der Sicherstellung des Rettungsweges, nicht des Brandabschnittes im ursprünglichen Sinn.
M.E. spricht nichts dagegen, Türen von Teppenräumen zu notwendigen Fluren als RS-Türen auszuführen, wenn diese nicht unmittelbar von Wärmestrahlung z.B. beim Brand aus einer ggü. liegenden Tür beaufschlagt werden können.
Gruß
Matthias Bußmann