Hallo Herr Müller,
Ihre Aussage zu Art. 69 ist so nicht richtig, da es keine Einschränkung im Gesetzestext gibt und dieser ansonsten auch nichts mit der SVBau zu tun hat. Vgl. auch Kommentar Jäde, Art. 69, RdNr. 100: Die Behörde kann "auch dann, wenn die Einschaltung eines verantwortlichen Sachverständigen (noch) nicht obligatorisch vorschrieben ist, im Einzelfall die Vorlage von Sachverständigenbescheinigungen verlangen." Und für Industriebauten nach Abschnitt 7 gibt es zu dem Thema einen Erlass vom Innenministerium, der solches besagt (mir aber selber nicht im Wortlaut vorliegt; wenn Sie so wollen "Hörensagen").
Was den Vorteil betrifft: Der SV ist in der Regel schneller, hat eine größere Wissenstiefe, was den Brandschutz anbetrifft (Akzeptanz von Alternativlösungen), Sie haben als Bauherr frühzeitige Planungssicherheit und Absprachen, Nachträge, Änderungen sind einfacher durchführbar (also das, was man gemeinhin unter "Flexibilität" versteht, die eine Behörde oft nicht besitzt). Außerdem kann nicht jeder mit jedem. Wenn ich den Sachbearbeiter im Bauamt nicht mag, kann ich mir keinen anderen aussuchen. Geht bei einem SV schon.
Also, mal abgesehen vom Geld, sind das nur Vorteile (und "überhöhte Auflagen" einer Baubehörde können Sie auch eine Menge Geld kosten). Außerdem kann der Bauherr verlangen, dass die Genehmigungsgebühren beim Amt reduziert werden, wenn die Baufsicht den Brandschutz nicht prüft (macht nur so gut wie niemand).
Im Übrigen: Ich war nicht nur nach Art. 69 als SVBau, sondern (sehr selten) auch nach Art. 60 tätig. Aber das war nicht nur die Prüfung der Rechnung, sondern insgesamt des Brandschutzes. Und ich weiß auch von keinem anderen Kollegen, dass er den Brandschutz in so einem Fall nicht komplett geprüft hätte. Also in der Praxis zumindest im VB kein Unterschied.
Gruß
Alexander Vonhof