• F 90 Wand über Eck an Flurwand angebunden

Bundesland: Baden-Württemberg Autor: BredfeldGuten abend,

Die Bauordnungen sehen nur bei Brandwänden eine Eckausbildung in F 90 in einem Bereich von 5m vor. Kann man diese Forderung nicht auch bei feuerbeständige Wänden mit Fenstern anwenden, die an einen notwendigen Flur angrenzen über Eck (Aussenwand).
Hallo Herr Bredfeld,

ich kann mir die Situation im Moment nicht ganz vorstellen, aber eigentlich hat die 5m-Ecke nur bei einer Brandwand Sinn, denn ansonsten würde das Feuer ja durch die Innenräume auch um die Ecke "laufen".

Gruß,

F. Fleischhauer
4 Tage später
Hallo Herr Bredfeld,

Sollten sich 2 NE über ein Inneneck verbunden sein, so ist die 5m-Regel wie bei Bw anzuwenden.

Sollte ein Flur über Eck gehen, sind hier keine weiteren Maßnahmen notwendig.

Gruß

Eric Marong
Hallo Herr Bredfeld,

Vielleicht können sie damit argumentieren, dass ein notwendiger Flur brandlastenfrei zu halten ist und sie daher in dieser Ecke die Anforderung für die Fenster zumindest auf feuerhemmend drücken können. Ist allerdings abhängig von wo die Brandgefahr zu Sehen ist.

Weitere Möglichkeiten wären:

- F90 Verglasung

- verstärkter Sprinklerschutz im Fensterbereich (bietet sich nur an, wenn Sprinkler sowieso schon im Haus ist)

- Feuerschutzrollos

Weitere bauliche Möglichkeiten:

- Herstellen einer Flügelwand, so dass das Feuer nicht in direkter Linie das Fenster erreicht

- 45° Ecken errichten

- Brandwand verlegen

- Verlegen der Fensteröffnung

Mit freundlichem Gruß

Matthias Hambrock
Autor: BredfeldGuten morgen Forum,

Es gibt doch immer wieder die bauliche Situation, dass ein Fenster vom notwendigen Flur direkt 90 Grad über Eck an einen Büro- oder Lagerraum angrenzt. Liegen Flur und Büroraum in unterschiedlichen Brandabschnitten ist im Bereich vom 5 m eine der beiden Öffnungen F90 herzustellen. Aber liegen Flur und der Raum in einem Brandabschnitt, werden keine ANforderungen gestellt. Der notwendige Flur ist doch damit aber gefährdet. Ich bin der Meinung, dass hier grundsätzlich auch ein gewisser Schutz hergestellt werden sollte.

Herr Marong, woraus leiten sie ab, dass bei unterschiedlichen Nutzungseinheiten, die Vorgaben wie bei einer Brandwand einzuhalten sind?

Gruss

Bredfeld
Hallo Herr Bredfeld,

ich muss Ihnen insoweit wiesdersprechen, dass z. B. bei Zugangstüren ohne Feuerwiderstand aus dem notwendigen Flur in den Büro- oder Lagerraum hier die größere "Gefährdung" besteht. Insofern bringt hier ein Abstand >5m gar nichts.

Die Aussage von Herrn Marong macht hingegen insoweit Sinn, als das Nutzungseinheiten meistens feuerbeständig voneinander abzutrennen sind. Das ist aber nicht unbedingt eine Brandwand. Und diese Trennung hebe ich ggf. sonst auf. Insofern würde hier dann § 14 MBO "...Ausbreitung von Feuer und Rauch..." verletzt.

Mit freundlichen Grüßen,

F. Fleischhauer
Hallo Herr Bredfeld,

zu ihrer Frage nach der Ableitung der 5 m bzw. 3 m (NRW): hier geht es um eine Verhinderung eines Brandüberschlages. Dies lässt sich nachlesen im Feuertrutz-Altas: Thema Treppenräumen und im Kommentar BauO NRW von Herrn Temme. Hierbei ist es unerheblich ob es sich um eine F90-Wand handelt oder um eine Brandwand.

mfG

Marong
Autor: BredfeldGuten morgen Hr Fleischhauer,

genau das macht mich ja auch stutzig. Ich stelle an die Tür eines Büroraums (auch zum notw. Treppenraum) keine Anforderung, aber an das Fenster dieses Büroraums das über Eck an den gleichen Treppenraum angrenzt!?!?

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