Lieber Frank,
die genaue Auflistung ergibt sich aus der Landesbauordnung udn der zugehörigen Durchführungsverordnung, beide gibt es im Internet.
Zu nicht ausgebauten Dachgeschossen ist eine feuerhemmende, rauchdichte Tür richtig, bei "Gebäuden geringer Höhe" aber nicht vorgeschrieben,
zu Wohnungen ab EG nach Oben vom Treppenraum sind dichtschließende Türen vorgeschrieben, richtig ist die Wahl vollwandiger und dichtschließender Türen, daß ein brand in der Wohnung bleibt und man an der Tür vorbeigehen kann oder die feuerwehr sich im treppenraum "sammeln" kann, die Tür aufmacht und löscht, Betroffene im Schutz der Tür ablegen und versorgen kann und auch selbst beim Rückzug sicher sein kann, daß das Feuer ihr nicht in den treppenraum folgt. Also: keine T 90, die gibt es nur in "durchlöcherten Brandwänden", wenige T 30 RS, viele Abschlüsse in vollwandig, rauchdicht (umlaufende Dichtung im Anschlag), auch gut gegen Schallausbreitung ...
Zum Keller sind T 30 RS Türen richtig und in den meisten Ländern vorgeschrieben, BaWü habe ich in diesem Punkt nicht verstanden ...
mfg Schächer