Sehr geehrte Damen und Herrn,
Ich bin mir nicht ganz sicher welchen Status Notleitern habe.
In unserer Bauordnung steht:BayBauO Art.15(2)
"Der zweite Rettungsweg kann eine weitere notwendige
Treppe sein oder eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle, wenn die Feuerwehr
über die erforderlichen Rettungsgeräte verfügt."
Das bedeutet doch, dass ich für in den Hinterhof orientierten Wohnungen (6Vollgeschoße) in den die Feuerwehr nicht fahren kann, und ich deswegen Notleitern vorsehe 2 Abweichungen stellen muß.
1. Die Verwendung von Notleitern ( die Bauordnung spricht ja nur eine notwendige Treppe als 2. Fluchtweg an oder das Anleitern durch die Feuerwehr.)
und 2. Eine Abweichung von: ebenfalls BayBauO Art.15(2)"Für die Feuerwehr ist von öffentlichen Verkehrsflächen aus eine ausreichende Zu- oder Durchfahrt, zu Gebäuden geringer Höhe ein ausreichender Zu- oder Durchgang zu allen Gebäudeseiten zu
schaffen, von denen aus es notwendig werden kann, Menschen zu retten.
Ich habe ein Gebäude mittlerer Höhe müßte doch demzufolge eine Durchfahrt für die Rückseite nicht haben. oder?
MfG
Staufer