Autor: Logiker Hallo,
anbei einige Auszüge aus der MLAR 03/2000 (die noch in Bayern gilt obwohl es längst eine neuere "auf dem Markt" gibt:
3.2.2 Elektrische Leitungen müssen
...
Sie dürfen offen verlegt werden, wenn sie
- nichtbrennbar sind (z.B. Leitungen nach DIN VDE 0284 Teil 1, Ausgabe Februar 1995), (ODER)
- ausschließlich der Versorgung der Räume, Flure und Gänge nach Abschnitt 3 Satz 1 dienen oder
- Leitungen mit verbessertem Brandverhalten sind in notwendigen Fluren geringer Nutzung oder in
offenen Gängen.
Außerdem dürfen in notwendigen Fluren einzelne kurze Stichleitungen offen verlegt werden. Werden
für die offene Verlegung nach Satz 2 Elektro-Installationskanäle oder -rohre (siehe DIN VDE 0604,
Ausgabe Mai 1986 und DIN VDE 0605, Ausgabe Mai 1994) verwendet, so müssen diese aus nichtbrennbaren
Baustoffen bestehen.
Es dürfen also bspw. auch brennbrare Leitungen verwendet werden, die bspw. nur zur Versorgung der Räume. Flure... dienen.
Bitte beachten Sie, dass die Befestigungssysteme (Dübel, Haken) auch zu den Leitungsanlagen zählen und dass deshalb zu einer nicht brennbaren Leitungsanlage auch ein nicht brennbarer Dübel, etc... gehört !
Bitte beachten Sie auch die Regelungen der in Bayern geltenden Lüfungsanlagenrichtlinie (Im Prinzip ähnlich, nicht brennbar ...)
Vie Spaß...