Autor: logiker Hallo,
Es gilt u. A. in Bayern die Lüftungsanlagenrichtlinie (leider noch aus dem Jahr 1984/1986, obwohl es schon viel viel aktuelleres auf dem Markt gibt)
4.5.5.1 Lüftungsleitungen mit erhöhter Brand-, Explosions- oder Verschmutzungsgefahr:
Abluftleitungen ... von Dunstabzugshauben in Wohnküchen ... dürfen untereinander und mit anderen Leitungen nicht miteinander verbunden sein, es sei denn, die Übertragung von Feuer und Rauch ist durch geeignete Absperreinrichtungen verhindert.
Abluftleitungen aus Stahlblech von Dunstabzugen in Wohnungsküchen dürfen gemeinsam in einem widerstandfähigen Schacht nach DIN 4102 Teil 4, Abschnitte 7.3.2 bis 7.3.6 verlegt sein; die Schächte dürfen keine anderen Leitungen enthalten.
Das steht so ähnlich in der noch in Bayern gültigen LAR.
Es empfiehlt sich immer, sich auch an den etwas neueren Werken zu orientieren:
MLüAR (09/2005):
5.1.1 Lüftungsleitungen mit erhöhter Brand-, Explosions- oder Verschmutzungsgefahr
Lüftungsleitungen, in denen sich in besonderem Maße brennbare Stoffe ablagern können (z.B. Abluftlei-tungen von Dunstabzugshauben in Wohnungsküchen) oder die der Lüftung von Räumen mit erhöhter Brand- oder Explosionsgefahr dienen, dürfen untereinander und mit anderen Lüftungsleitungen nicht verbunden sein, es sei denn, die Übertragung von Feuer und Rauch ist durch geeignete Brandschutzklappen verhin-dert.
Abluftleitungen aus Stahlblech von Dunstabzugshauben in Wohnungsküchen dürfen gemeinsam in einem feuerwiderstandsfähigen Schacht (Feuerwiderstandsfähigkeit gemäß Abschnitt 4) verlegt sein; die Schächte dürfen keine anderen Leitungen enthalten.
4 Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit von Lüftungsleitungen und Absperrvorrichtungen von Lüftungsanlagen
Die Anforderungen des § 41 Abs. 2 MBO gelten als erfüllt, wenn die Anforderungen der folgenden Abschnitte 5 bis 8 eingehalten werden und die Lüftungsanlagen entsprechend den schematischen Darstellungen der Bilder 1 bis 6 nach Maßgabe der Bildunterschriften ausgebildet werden.
Dabei gilt, dass die Feuerwiderstandsfähigkeit der Brandschutzklappen der vorgeschriebenen Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile, die von den Lüftungsleitungen durchdrungen werden, entsprechen muss (in feuerhemmenden Bauteilen Klappen der Klassifizierung ? K30, in hochfeuerhemmenden Bauteilen Klappen - K 60 und in feuerbeständigen Bauteilen Klappen ? K 90 ) oder die Feuerwiderstandsfähigkeit der Lüftungsleitungen bei erforderlicher Ausführung in feuerwiderstandsfähiger Bauart der höchsten vorgeschriebenen Feuerwiderstandsfähigkeit der von ihnen durchdrungenen raumabschließenden Bauteile entsprechen muss.
In notwendigen Fluren mit feuerhemmenden Wänden genügen anstelle von feuerhemmenden Lüftungsleitungen Lüftungsleitungen aus Stahlblech, ohne Öffnungen, mit Abhängern aus Stahl, vgl. Bild 3.1 und Bild 3.2.
Viel Spaß...