Sobald Sie kein Wohn- oder Verwaltunggebäude oder keinen landwirtschaftlichen Betrieb planen, ist die LBO immer nur ein Rahmengesetz. Für Sonderbauten können besondere Anforderungen gestellt oder auch Erleichterungen zugelassen werden.
Ein Sonderbau ist also immer eine Sonderlösung, die auf der Grundlage der LBO beruht. Detailllösungen für die Nutzung des Sonderbaus sind im Einzelfall festzulegen.
Für einige (wenige) bestimmte Nutzungsarten gibt es Sonderbauverordnungen. Aber damit werden lange nicht alle Gebäudetypen abgedeckt. So auch Ihr Erlebnisbad nicht.
Welche Anforderungen an den Badebereich zu stellen sind, ergeben sich aus einer brandschutztechnischen Einzelfallbetrachtung. Bei den Umkleiden müssen Sie sich zum Beispiel dafür entscheiden, ob dieser Bereich als Aufenthaltsbereich zu werten ist oder nicht und dieses auch begründen können. Daraus ergibt sich dann z. B., ob Sie die in der LBO vorgeschriebenen Rettungsweglängen von 35 m einhalten müssen oder nicht. Oder ob sie z. B. auch die Rettungsweglänge auf 30 m oder 25 m verkürzen müssen ("besondere Anforderung") oder aber verlängern können ("Erleichterung").
Es gibt also keine Antwort auf Ihre Frage. Alles was festgestellt werden kann ist die Tatsache, dass ihr Bistro unter die GastBauVO fällt und sie diese für diesen Teilbereich zu beachten haben. Alle andere Anforderungen müssen Sie auf den Einzelfall abstimmen (und die LBO dabei im Hinterkopf behalten, um ein gleichwertiges Sicherheitsniveau zu erreichen).
Schöne Grüße
Alexander Vonhof