Autor: Gast Das klingt lustig.
Neine es ist nicht so, dass ich das ausüben bzw. durchführen darf, was mir die Stadt bei der Anmeldung des Gewerbes auf Zuruf in den Gewerbeschein einträgt.
Es gibt sogenannte Sachkundenachweise, die z.B. dazu berechtigen Handfeuerlöscher nach DIN EN 3 oder Rauch- Wärmeabzugsgeräte zu prüfen.
Die entsprechenden Sachkundigen verfügen über eine Plakette und eine Nummer, die dann auch in den Prüfbüchern bzw. auf dem Handfeuerlöscher in Verbindung mit dem Stempel genannt werden muss.
Die BGR 133 schreibt dazu:
Sachkundiger für die Prüfung von Feuerlöschern ist, wer aufgrund
seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende
Kenntnisse auf dem Gebiet der Feuerlöscher hat
und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften,
Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften für Sicherheit
und Gesundheit bei der Arbeit (BG-Vorschriften), Richtlinien
und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen,
technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen
Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist,
daß er den funktionssicheren Zustand von Feuerlöschern beurteilen
kann.
Anforderungen an Sachkundige für tragbare Feuerlöscher
siehe DIN 14 406-4 ?Tragbare Feuerlöscher; Instandhaltung?.
Für fahrbare Feuerlöschgeräte siehe § 32 Druckbehälterverordnung
mit zugehörigen Technischen Regeln Druckbehälter
TRB 502 ?Sachkundiger nach § 32 DruckbehV?.
Schlussbemerkung:
Schlussendlich sollte man nicht vergessen, dass der Prüfer auch dafür haftet, wenn der Feuerlöscher innerhalb der nächsten zwei Jahre bis zur nächsten Prüfung trotz Prüfung nicht funktioniert.