Auch Hallo.
Frage 1: Muß die Außenwand als Brandwand ausgebildet werden?
ja, wenn sie es nicht schon ist.
Frage 2: Ist die Gaube innerhalb der 2,50 m Abstand zur Grenze zulässig? Greifen hier evtl. Vorschriften zur Ausführung der Gaubenwände?
Ja. Art. 33 Abs. 4: Dachvorsprünge, Dachgesimse und Dachaufbauten, lichtdurchlässige Dachflächen, Lichtkuppeln und Oberlichte sind so anzuordnen und herzustellen, daß Feuer nicht auf andere Gebäudeteile und Nachbargebäude übertragen werden kann. Von Brandwänden und von Wänden an Stelle von Brandwänden müssen mindestens 1,25 m entfernt sein
1. Oberlichte, Lichtkuppeln und Öffnungen in der Dachhaut, wenn diese Wände nicht mindestens 30 cm über Dach geführt sind,
2. Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten aus brennbaren Baustoffen, wenn sie nicht durch diese Wände gegen Brandübertragung geschützt sind.
Schöne Grüße
Alexander Vonhof