Autor: Klaus-W. Thomas Sehr geehrter Herr Heyne,
das Thema ist immer wieder in Gesprächen mit der Feuerwehr auf dem Tisch.
Grundsätzlich gilt: die Übertragung von Feuer und Rauch von Geschoss zu Geschoss muss für einen ausreichend langen Zeitraum verhindert werden. So verlangt es die Bauordnung.
Diese Verhinderung erfolgt durch genormte bzw. zugelassene Bauteile.
zu den genormten Bauteilen gehören Fahrschachttüren nach DIN 18091 - diese Türen sind nach DIN 4102 Teil 5 geprüft.
In diesem Zusammenhang bitte mal den Anhang B zu DIN 18091 aufmerksam durchlesen.
Unter Berücksichtigung, dass
- der Fahrschacht feuerbeständige Wände aus nichtbrennbaren Baustoffen hat,
- der Fahrkorb aus überwiegend nichtbrennbarem Material besteht,
- die Türen so gesteuert werden, dass sie nur bei Betreten oder Verlassen offen sind,
- der Fahrschacht über eine wirksame Entlüftung nach Bauordnungsrecht verfügt
und
- Türen eingebaut sind, die den Normen DIN 18090, DIN 18091 oder DIN 18092 entsprechen,
ist die Übertragung von Feuer und Rauch von Geschoss zu Geschoss über den Fahrschacht ausreichend lange unterbunden.
Diese meine fachliche Meinung wurde mir von der Obersten Bauaufsicht Hessen schriftlich bestätigt - mit dem Zusatz "Dem Einbau zusätzlicher Rauchschutztüren oder der Anordnung von Vorräumen mit Schleusenfunktion bedarf es im Regelfall nicht"
Mit freundlichen Grüßen - Klaus W. Thomas