Hallo klingshirn,
nach Art. 36 (7) BayBO ist bei innenliegenden Treppenräumen an oberster Stelle ein Rauchabzugsvorrichtung (RA) erforderlich - eine genaue Größe wird im Gesetztestext erstmal nicht genannt!
Einen Grund, warum die GaV hier anzuwenden ist, kann ich nicht erkennen.
Zur Größe bzw. Dimensionierung der RA wird im Kommentar zur BayBO (Simon/Busse) bzw. in der MBO etwas angegeben.
1) Nach dem Kommentar zum Art. 36 (7) BayBO:
größergleich 5% der Grundfläche bzw. mind. 0,5 m?.
2) Nach § 35 (8), Satz 3 MBO:
mind. 1,0 m?.
Meine Empfehlung:
Dimensionierung nach MBO (in Absprache mit der zuständigen Genehmigungsbehörde) sowie im Brandschutznachweis begründen und dokumentieren.
MfG, R.Witzl