Lieber "kleiner Gast",
grundsätzlich gelten Bauordnung, Zivilrecht (BGB) und Strafrecht (StGB) nebeneinander und beziehen sich auf unterschiedliche Anforderungen.
Leider ist das so ...
Baurecht bezieht sich seit Mitte der 90er Jahre auf die Bauordnung, die zugehörigen Verordnungen und die "Eingeführten Technischen Baubestimmungen" (ETB). Alles, was geregelt ist, ist zu beachten. Alles, was da nicht geregelt ist, ist baurechtlich schwierig zu fordern.
Nach dem "Sonderbauparagraphen" kann die Bauaufsicht weitergehende Anforderungen als an Regelbauten stellen, wenn dies zur Erzielung der Schutzziele "Brandausbruch vermeiden, Ausbreitung von Feuer + Rauch begrenzen, wirksame Lösch- und Rettungsarbeiten sicherstellen" erforderlich ist.
Um alle Bürger gleich zu behandeln, haben die Obersten Bauaufsichten die Unteren Bauaufsichten durch Erlasse gewiesen, wie von diesem "gebundenem Ermessen" vernünftig und gerecht Gebrauch zu machen ist. Das kann aber unterlassen worden sein, weil es in Berlin nur ganz wenige Versammlungs- stätten gibt( ... ?)u.keine Notwendigkeit besteht, dies generell zu regeln.
Dann hängt das Baurecht in der Luft ... geht aber mit dem Sonderbau §§
"An Gebäude besonderer Art und Nutzung können weitergehende Anforderung gestellt oder Erleichterungen gestattet werden" ... auch
Zivilrechtlich ist, wenn nicht irgend etwas gesondert vereinbart ist, diejenige Leistung geschuldet, die "gewöhnlich erwartet wird" und dem "anerkannten Stand der Technik" entspricht. Das formuliert das Strafrecht auch so (Bezug : aRdT).
Jetzt muß der Planer als verantwortungsbewußter Mensch zwischen den drei Rechtsgebieten seinen passenden Weg finden. Der Verweis auf die Muster Verordnungen ist gewiß nicht schlecht, weil der Anschein dafür spricht, daß diese, wenn sie in div. Bundesländern bauaufsichtlich eingeführt wurden, mindestens dort auch verwendet werden und dieser Gebrauch zur "anerkannten Regel" führt. Büroräume haben für Belichtung und Belüftung Fensterflächen von 1/8 oder 1/10 der Grundflächen, das ist, auch wenn man Rohbau zu Fertigmaßen etwas abzieht, weit größer als 2 %. W e i l Kinos, Opernhäuser usw. aber normal k e i n e Fenster haben, gibt es Entrauchungsanforderungen für Sonderbauten.
Ob neuere europäische Normen jemals mehr werden, als Handelsnormen, muß sich erst herausstellen. Unser DIN ist dabei nicht sonderlich hilfreich, weil "Beuth" (das kommt vom mittelhochdeutschen "Ausbeuthung") Normen teuer verkaufen will. Soweit sie nicht bauaufsichtlich eingeführt werden, ist die Vermutung gegeben, daß sie weder bekannt sind noch als "Technische Regel" verwendet werden. Dann werden sie aber auch nicht "anerkannte Regel der Technik" und sind dann weder baurechtlich noch zivil- oder strafrechtlich von Bedeutung. Es ist aber immer eine Gratwanderung ...
Bei der Entrauchnung werden in den Muster VO bestimmte Werte genannt (Vers., IndBau usw), die Normen (z.B. 18 230, 18 232, EN ...) kommen oft zu ganz anderen Werten. Wir müssen uns durch einen Wust technischer Regeln durchwursteln, bevor wir hier "die Wahrheit" finden.
Abstimmung mit den anderen Planern, der Prüfstelle (kann die Feuerwehr / Brandschutzdienststelle/ Techn.Überwachungsverein, VdS, ... sein) und der Baugenehmigungsbehörde ist geboten, um nicht im Nachhinein ändern zu müssen. mfg Schächer