Hallo Herr Strobel,
zuerst mal sind landwirtschaftliche Gebäude grosszügiger behandelt wie LBO-Wohnhäuser, also die Abweichung lässt sich i.d.R. recht einfach begründen. 18 232 ist baurechtlich nicht eingeführt, somit besteht da keine Notwendigkeit. Ohne die nähere Situation zu kennen, so aus dem Bauch heraus ist das Dachtragwerk näher zu beurteilen, ob es so ausgeführt werden kann oder nicht. Wenn es mit Bewegungsflächen für die Feuerwehr, Abstände zu anderen Gebäuden, Löschwasser, etc. passt ist das schon realisierbar. mal beim KBM vorfühlen wie eres sieht. Stall ist in BW Gebäude besonderer Art und Nutzung, kann also auch durchaus nach IndBau beurteilt werden; wir BW´ler sind da flexibler wie manch andere Bundesländer.
Gruss aus Stuttgart
Ralf Schäfer