Hallo Herr Krause und WEG,
die erste Suche muß nach der erteilten Baugenehmighung gehen.
Was einmal genehmigt war, ist und bleibt, von engen Nachfor-
derungen abgesehen, r e c h t m ä ß i g. Daher ist die Genehmigung
der Dreh und Angelpunkt. Diese sollte auch in Ihrem Kaufvertrag
berücksichtigt sein.
War das Haus immer in dieser heutigen Weise genutzt oder erfuhr
es eine Nutzungsänderung oder geänderte (Wohnungs-)Teilung im
Laufe der Jahre ? Haben Sie die Wohnungen s o gekauft, wie sie
anno dunnemal genehmigt wurden ?
Gab es n a c h der Herstellgenehmigung eine Änderungsgenehmigung ?
Die Genehmigungen dürfen Sie als Eigentümer, geg. unter Vorlage eines Grundbuchauszuges, bei der Bauaufsicht einsehen. Falls Ihre alten
Exemplare (vielleicht mit mehreren Änderungen über die letzten 107
Jahre) weg sind, was leider der Regelfall ist, können Sie sich bei
der Bauaufsicht (noch, soll abgeschafft werden), Kopien fertigen
lassen, evtl. auch beglaubigen lassen. Ist örtlich unterschiedlich.
D a n n lassen Sie sich von einem im Brandschutz Fachkundigen
b e r a t e n, was von der Genehmigung inzwischen a b w e i c h t
(Veränderungen im Haus), die müssen evtl. nachgenehmigt werden.
Und welche bestehenden Gefahren wie konkret beurteilt werden
müssen. Und welche "abstrakt" anzusehen sind.
Falls der Bestand von der / den Genehmigungen abweicht, kann es
(auch) ein Versicherungsproblem werden, sehen Sie in Ihrer
Police "AFeB" nach § 7 ... der versicherer ist von einer Leistung
frei, wenn ... - wurde bisher aber nur sehr selten gezogen.
Kommt aber demnächst öfter.
Und dann erst kommt die Frage, ob nach heutiger Sicht der Bestand
gefährlich oder wie damals, als gebaut, hinreichend ungefährlich ist.
Die Eigentümer und oder Besitzer haften für den ordnungsgemäßen
(damalig genehmigten) Zustand u n d dafür, daß keine erkennbaren Gefahrentatbestände gegeben sind. Bei sogenannter "konkreter Gefahr"
sind Sie verpflichtet, eilig Abhilfe zu schaffen. Also alle Fälle,
in denen man weiß, daß so etwas nicht gut gehen kann... weil Kabel
blank liegen, Abschlußtüren nicht schließen, eine Wand sich zersetzt
hat, der Kellerabgang nicht zum Treppenraum abgetrennt ist, daß
Rauch und Feuer von dort raus die ganze Hütte erreichen können ...
Dann m ü s s e n Sie umgehend handeln !
Das gebietet die Eigenverantwortung, die der Gesetzgeber in der
Landesbauordnung j e d e m Eigentümer und Nutzer ("Besitzer")
auferlegt (§ 3 (1)).
Und n u r dann, wen eine "konkrete Gefahr" gegeben ist, kann die
Bauaufsicht einschreiten und Nachbesserungen im Bestand verlangen.
N u r dann ist ihr Gbäude nicht rechtmäßig im Betrieb.
Diese Mängel können dann, wenn Sie die Abhilfe mutwillig hinauszögern,
auch die Versicherungsdeckung berühren (§ 7 AFeB).
Alles genehmigte, "eigentlich ordentlich Unterhaltene"
ist B e s t a n d, vergleichen Sie Art. 14 Grundgesetz
(lohnt sich, zu lesen ! so bis in die gegend von Art. 40 oder 50 ...
dann wird es bürokratischer)
Und wenn sich bei der Recherche herausstellt, daß "die Kiste"
"eher weniger" als mehr genehmigt wurde, was auch gelegtlich vorkommt,
ist es nach beratung mit einem Fachkundigen denkbar, sich eine
"Aufwaschgenehmigung" einzuholen, also eine Änderungsgenehmigung zu
dem jetzigen, bestehenden Zustand, die dann alle alten Mängel und
Abweichungen heilt.
Auch dazu muß nicht ohne weiteres der aktuelle Stand herangezogen
werden, das kann je nach hausgröße mit deckennachrüstungen usw.
auc mächtig ins Geld gehen, weil die Systematik der Beurteilung sich zwischen 1985 und 1995 in den Ländern geändert hat. "Alt" bis 2 Voll-
geschosse / 3 bis 5 Vollgeschosse / über 5 Vollgeschosse -
mit den Anfoderungen "ziemlich ohne" / feuerhemmende Decken (auch Holzbalkendecken mit Bekleidung) aber feuerbeständige Wände / feuerbeständig in Decken und Wänden (auch Holzbalkendecken mit 3 cm Rapitzdecken unterseitig) ...
und heute geht es nach Höhenmetern bis 7 m, bis 12-13-14 m (je nach land und Jahrgang der LBO), bis 22 m ...
Also: Papiere wälsen und sich nicht irre machen lassen ! mfg Schächer