Bundesland: Hessen Autor: Oliver Wolf ä Hallo liebe Forumsteilnehmer,
meine Frage bezieht sich auf den Anschluss eines niedrigen Gebäudes an ein höher geführtes Gebäude. (HBO § 29)
Kurze Beschreibung der baulichen Situation:
-Das Gebäude (Gebäudeklasse 3) erhält zwei Nutzungseinheiten,
Nutzungseinheit 1, besteht aus einer eingeschossigen
Gewerbehalle (ca. 490 qm), in Stahlbauweise, (F0),
die Nutzungseinheit 2, ist ein zweigeschossiger Massivbau
mit Büro- u. Wohn - Nutzung.
Der Anschluss der beiden Gebäudeteile erfolgt
giebelseitig durch die aufgehende Mauerwerkswand (F90),
wobei die Dachfläche der Gewerbehalle nicht unmittelbar an
das Massivgebäude angeschlossen ist, da sich im
im OG über die gesamte Gebäudebreite ein Massivbalkon
befindet. Die Breite beträgt ca. 1,70 m. Der Anschluss des
Hallendaches erfolgt an der aufgehenden Balkonbrüstung.
Die Ausführung erfolgt in Mauerwerk F90 und wird
30 cm über das Hallendach geführt.
Die Frage ist nun ob hier HBO § 29, Absatz 6, zur Anwendung
kommt, mit der Konsequenz, dass die Ausführung des Daches
incl. der Tragkonstruktion innerhalb eines Abstandes von
5,00 m, in F 30 ausgeführt werden müssen.
Oder kann man hier mit den § 29, Absatz 5, argumentieren,
der einen Mindestabstand von 1,25 zwischen Lichtkuppel und Trennwänden (30 cm über Dach geführt) fordert.
Da die Trennung zwischen den Fensteröffnungen und dem Hallen-
dach, durch den 1,70 m breiten Balkon und der masiven Balkonbrüstung (30 cm über Hallendach geführt)
erfolgt, würde ich den Absatz 5 zu Grunde legen.
Wie seht Ihr das ?
Schönes Wochende und freundliche Grüße
Oliver Wolf