Nein, kann sie nicht. Hierzu gibt es eine eindeutige Aussage des MSWKS vom 29. August 2000 (Aktenzeichen II A 5 -100 / 17.3).
Ein zweiter baulicher RW kann gefordert werden bei "konkreter Gefahr", hier ist aber nach dem Verursacher zu suchen.
"Lag der Baugenehmigung zugrunde, dass das Rettungsgerät der Feuerwehr den zweiten Rettungsweg sicherstellte, so kann diese Situation nicht nachträglich, etwa durch Umrüstung oder Neuorganosation der Feuerwehr zu Lasten des Bauherren verändert werden. Dies widerspräche dem Versorgungsgrundsatz des §1 FSHG. In diesen Fällen wäre eine auf §87 BauO NRW gestützte Ordnungsverfügung ermessensfehlerhaft."
Ich würde noch mal mit der Gemeinde sprechen, sollte das keinen Erfolg haben --> Oberste Bauaufsicht einschalten
Viele Grüße,
Frank Borgert
PS: Das Thema ist bei zunehmend leerer werdenden Kassen spannend, bitte halten Sie uns auf dem Laufenden!