Hallo,
ich sehe das ähnlich wie die beiden vorherigen Kollegen.
Sofern ihr Haus rechtmäßig besteht (Entspricht der damaligen Baugenehmigung und den damaligen Gesetzen) habe Sie einen Bestandschutz.
Jetzt kommt es darauf an, wann ihr Gebäude gebaut wurde.
Seit einigen Jahren gibt es in NRW sogenannte Freistellungsverfahren, bei denen, je nach Größe des Objektes bei Wohngebäuden, der Architekt oder eine staatlich anerkannte Sachverständiger die Übereinstimmung mit den brandschutztechnischen Bestimmungen prüft, nicht aber unbedingt die Bauaufsicht. Ich kenne ähnliche derart gelagerte Fälle.
Derjenige, welcher diese Prüfung vornehmen muss hat die für den abwehrenden Brandschutzzuständige Brandschutzdienststelle zu hören und deren Stellungnahme in seine Prüfung aufzunehmen. Leider wird das sehr oft vergessen.
Sollte die Vereinbarung über die Nutzung der Drehleiter nie gesichert gewesen sein, ist dies von den Prüfern nicht geprüft worden oder wurde sogar in einer Stellungnahme darauf hingewiesen, dann würde ich sagen sie bewegen sich auf unsicherem Gelände. Hier ist Rechtsbeistand notwendig.
Sollte jedoch die Vereinbarung über die Nutzung der Drehleiter auch in baurechtliche Geenehmigungen eingeflossen sein oder entsprechende Zusagen gegenüber Planern und Prüfern getätigt worden sein, so haben sie gute Karten, denn dann trifft die Aussage von Herrn Schacher vollständig zu. Die Kommune hat ihnen im Rahmen der Genehmigung oder Prüfung die verfügbarkeit einer Drehleiter bestätigt und somit geniessen Sie Bestandschutz. Dann müsste die Kommune meiner Meinung nach für die erforderlichen Kosten aufkommen.
Gruß
Wolfgang Cordier