Hallo Herr Beuscher, hallo Herr Müller,
wenn das Gebäude mit den eingebauten Unterverteilungen einmal rechtmäßig genehmigt war - und davon ist auszugehen, weil eine Vielzahl solcher Unterverteilungen in den Treppenräumen angeordnet ist - besteht formal kein öffentlich rechtlicher Anspruch auf Nachrüstung ("Bestandsschutz" aus Artikel 14 GG, in Hessen in die HBO aufgenommen als § 53 (3)). Die Herausgabe einer Richtlinie oder die Veränderung einer Richtlinie hat formal keine Außenwirkung. Die Aufnahme in den katalog der "eingeführten Technischen Baubestimmungen" ("ETB") hebt sie für die Behandlung durch planer und Bauaufsicht an, macht sie aber auch noch nicht automatisch zur "anerkannten Regel der Technik". Und selbst dann, wenn sie eine RdT wurde, bleibt der Bestandsschutz bestehen, b i s eine konkrete Gefahr zu vermuten ist. Die Vorschriftsänderung bezieht sich n u r dann auf Bestandsgebäude, wenn in Form eines gesetzes oder einer Verordnung eine Übergangsregelung getroffen wird, die verbindlich den Bestand regelt, z.B. in Hessen § 13 (5) die Nachrüstpflicht für Rauchmelder in Wohnungen, spätestens bis 2014.
Die Feststellung einer "abstrakten Gefahr" ("es ist denkbar, daß sich daraus eine Gefahr entwickelt", kein unmittelbarer Nachrüstbedarf aber Änderung erwünscht) oder einer k o n k r e t e n Gefahr (bei sorgfältiger Betrachtung des Gegenstandes muß in absehbarer Zeit und / oder mit absehbarer Wahrscheinlichkeit mit dem Eintritt eines Schadens gerechnet werden), ist Sache der F a c h l e u t e im Auftrag des Eigentümers oder Betreibers / Besitzers. Nicht einer Behörde. Und bei Elektroanlagen kann man einen Elektromeister oder einen Elektroingenieur fragen, wie sicher oder unsicher die bestehende Anlage ist.
Wenn Herr Watt persönlich die Elektroinstallationen vorgenommen hat und in der Zwischenzeit keine Erneuerung durchgeführt wurde, ist eine konkrete Gefahr anzunehmen. Wenn die E-Inst. neuzeitlich ist, evtl. durch Überspannungsschutzanlagen vor Zündspannungen geschützt, ist es weniger wahrscheinlich.
Aber bei Erkennen der konkreten Gefahr ist es Sache der zuständigen Gefahrenabwehrbehörde, d u r c h z u s e t z e n, wieder sichere Verhältnisse zu erreichen, also Bauaufsicht bei baulichen Maßnahmen, im Sonderbau die Brandschutzdienststelle bei betrieblichen Maßnahmen, der Schornsteinfeger als Fachabteilung der Bauaufsicht bei Kamin- und Heizungsmängeln usw.). Das kommt in Frage, wenn ein Fachmann den Eigentümer berät, es bestehe eine konkrete gefahr, dieser sich aber wigert, die Gefahr zu beseitigen. Hier kann der Fachmann als Gewährsträger auch der öffentlichen Sicherheit und ordnung gefordert sein, die zuständige Behörde einzuschalten - und diese hat das durchzusetzen. Im unmittelbaren Gefahrenfall auch die Polizei, wenn die Abwehr keinen Verzug duldet. Z.B. drohende Einsturzgefahr nach Fundamentaushub des Nachbarn. Aber auch da wird wenn es irgend geht, ein Fachmann zur Feststellung der "Gefahreninstensität" beigezogen. Und der entscheidet die Sachlage, die behörde setzt es durch.
Für den sicheren Betrieb eines hauses und seiner Elektroanlage ist und bleibt aber der Eigentümer, geg. auch der Besitzer, verantwortlich,
n i c h t die Behörde. Daher ist die Anfrage bei Fachleuten richtig.
Unter Abwägung aller Gefahren und Sicherheitserfordernisse sollte man aber auch in Betracht ziehen, ob die Sicherung nicht einfach nachzurüsten ist: durch eine Vorsatzklappe F 30 rauchdicht, wie sie inzwischen von verschiedenen Firmen zu bezahlbaren Preisen angeboten wird, kann man für wenige hundert Euro hier "einen Deckel davor machen" und die Kiste ist sicher.
Schlechter ist es, wenn viele Kabel im Treppenraum liegen, die der Versorgung der Einheiten dienen, evtl. aus Erneuerung des Systemes in Kunststoffkabelkanälen ganze Versorgungsbündel... da sollte man für Abdeckung und mindestens feuerhemmende Abkofferung sorgen, daß die Gefah wieder "normalisiert" wird. mfg Schächer