Hallo Zusammen,
das mit der AGBF (Richtlinie) ist ein Problem. Es ist sehr umstritten, dass diese als anerkannte Regel der Technik betrahtet werden kann, da die einzelnen Leiter der Berufsfeuerwehren deutschlands sich, gerade hinsichtlich der Personalstärke, nicht unbedingt einig sind. Meines Wissens kommt noch hinzu, dass es in verschiedenen Bundesländer Hilfsfristen in den Gesetzen gibt, die von einander unterschiedlich sind.
In NRW ist die Erstellung eines Brandschutzbedarfsplanes festgeschrieben. Zuständig ist die Gemeinde. Wenn die Gemeinde durch ihren Rat festlegt, dass sie für den Grundschutz eine Personalstärke von 1/12 als ausreichend erachtet, so ist dies erst einmal zulässig. Daraus können sich dann wieder besondere Anforderungen ergeben. Es gibt nach meinem Kenntnisstand noch keine güötige Rechtssprechung, nach der eine gemeinde verurteilt worden ist, weil sie einen zu niedrigen Ansatz beim Schutzziel gewählt hat. Interessant wäre dann, was als grundschutz definiert wird, und was sich daraus z.B. für ein Personalbedarf ergibt.
Die jeweiligen Bezirksregierung tun sich derzeit schwer mit der Durchsetzung von Forderung hinsichtlich eines angemessen Schutzzieles, da die AGBF Empfehlung eben keinen bundeseinheiltichen Charakter mit sich bringt.
Zum vorgehen aus meienr Sicht:
1. Klären, welche Vorgaben im Brandschutzbedarfsplan festgeschrieben sind (sofern es so etwas in dem entsprechenden Bundesland gibt)
2. Dort mal schauen, was als Definition für zu bewältigende Schadenszenarien angegeben sind.
3. Dann tatsächlich mal wie oben beschrieben die Frage stellen, warum die Forderung bei einer Schule erhoben wird, nicht aber bei mehrgeschossigen Gebäuden und mal den Vergleich mit der jeweiligen möglichen Schlauchlängen bringen.
Das die Schule bereits geräumt ist und somit das ganze nur dem wirksammen Löschangriff dient setze ich mal voraus.
Gruß
Wolfgang Cordier