Hallo Herr Böhm,
bei uns ist es so geregelt, dass ab einer Brennstofflagerung von mehr als 5.000 Litter ein eigener Lagerraum ausgebildet werden muss, der das Eindringen von hier Heizöl ins Erdreich verhindern muss. Der Raum muss also als Wanne ausgebildet werden und noch viele andere Anforderungen haben, die in der FeuVO im Absatz Brennstofflagerung geregelt sind. Darunter fallen auch Belüftung, Leitungen, Beschriftung und Öffnungen für dei Feuerwehr zum Schäumen von aussen. Die Tür muss T30 haben und nach aussen aufgehen etc.
Hier der Auszug aus der FeuVO
B r e n n s t o f f l a g e r u n g i n B r e n n s t o f f l a g e r r ä u me n
(1) Je Gebäude oder Brandabschnitt dürfen
1. feste Brennstoffe in einer Menge von mehr als 15 000 kg,
2. Heizöl und Dieselkraftstoff in Behältern mit mehr als insgesamt 5 000 l oder
3. Flüssiggas in Behältern mit einem Füllgewicht von mehr als insgesamt 14 kg
nur in besonderen Räumen (Brennstofflagerräumen) gelagert werden, die nicht zu anderen
Zwecken genutzt werden dürfen. Das Fassungsvermögen der Behälter darf insgesamt
100 000 l Heizöl oder Dieselkraftstoff oder 6 500 l Flüssiggas je Brennstofflagerraum und
30 000 l Flüssiggas je Gebäude oder Brandabschnitt nicht überschreiten.
(2) Wände und Stützen von Brennstofflagerräumen sowie Decken über oder unter ihnen
müssen feuerbeständig sein. Durch Decken und Wände von Brennstofflagerräumen dürfen
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keine Leitungen geführt werden, ausgenommen Leitungen, die zum Betrieb dieser Räume
erforderlich sind, sowie Heizrohrleitungen, Wasserleitungen und Abwasserleitungen. Türen
von Brennstofflagerräumen müssen mindestens feuerhemmend und selbstschließend sein. Die
Sätze 1 und 3 gelten nicht für Trennwände zwischen Brennstofflagerräumen und Heizräumen.
(3) Brennstofflagerräume für flüssige Brennstoffe müssen
1. gelüftet und von der Feuerwehr vom Freien aus beschäumt werden können,
2. an den Zugängen mit der Aufschrift "HEIZÖL-LAGERUNG" oder
"DIESELKRAFTSTOFF-LAGERUNG" gekennzeichnet sein
und dürfen
3. nur Bodenabläufe mit Heizölsperren oder Leichtflüssigkeitsabscheidern haben.
(4) Brennstofflagerräume für Flüssiggas müssen
1. über eine ständig wirksame Lüftung verfügen,
2. an ihren Zugängen mit der Aufschrift "FLÜSSIGGAS-LAGERUNG" gekennzeichnet sein
und dürfen
3. keine Öffnungen zu anderen Räumen, ausgenommen Öffnungen für Türen, und keine
offenen Schächte und Kanäle haben,
4. mit ihren Fußböden nicht allseitig unterhalb der Geländeoberfläche liegen und
5. in ihren Fußböden außer Abläufen mit Flüssigkeitsverschluß keine Öffnungen haben.