Hallo liebe Diskutanten,
hier sind doch einige widersprüchliche ?Impulse? zutage getreten, die ich versuchen möchte klarzustellen:
Wärmeabzugsfläche
Die Wärmeabzugsfläche nach Tabelle 9 ist auf keinen Fall die aerodynamische Öffnungsfläche. Auch als geometrische Fläche kann man sie nicht pauschal bezeichnen.
Es wird ausdrücklich auf die DIN 18230-1 verwiesen. Danach ist nach Punkt 8.2 bestimmt.
?Als Wärmeabzugsflächen gilt die lichte Öffnung; vereinfacht dürfen auch 90% der Fläche angerechnet werden, die sich aus dem Rohbaumaßen ergibt.?
Man spricht dann von der ?gewichteten? Fläche.
Lage und Zugänglichkeit
Ich war auch lange genug bei der Feuerwehr um nicht die Wichtigkeit der Zugänglichkeit zu beurteilen. Ich denke da auch mehr daran, dass die Feuerwehrleute schnellstmöglichst raus müssen. wenn sich da drinnen etwas ?größeres? entwickelt.
Aber rein baurechtlich betrachtet, nach dem Text Punkt 5.2.1 und der in der Tabelle 1 und 9 geforderten Breite kann der Brandabschnitt 40 breit und nur von einer Seite zugänglich sein.
Aber eine Einschränkung begründet sich auch aus dem Punkt 5.5.
Wenn Sie Brandabschnitte bis 5 m Höhe und keine Brandmeldeanlage haben sind 35 m Rettungsweglänge zulässig. Ich brauche mindestens 2 Ausgänge (über 200 m?).
Damit ist bei einseitigen Zugang die Breite schon auf 35 m reduziert. Da sicherlich die gegenüberliegende Seite nicht durchgängig Türen hat, wir sich dann durch die zulässige Rettungsweglänge eine Breite von max. 30 m ergeben.
Spezifische Anmerkungen
Die Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau wurde Anlage B der Liste vom 16. Januar 2002 (Industriebaurichtlinie ? IndBauRL) - Fassung März 2000 -.(Rheinland-Pfalz) MBl. 2002, Nr. 6, S. 255, erlassen
Sonderbar finde die den Zusatz u.a. zur Fußnote 1 zur Tabelle 1 in Rheinland Falz. Mit dem Verweis auf Fassung März 2000 wäre ich nie auf die Idee gekommen, dass hier inhaltlich erhebliche Abweichungen enthalten sind.
Nicht genug, dass Rheinland Falz die Brandabschnittsfläche in F 0 bei 5% Wärmeabzug von 2.400 m? zulässt, dann kann auf den Wärmeabzug verzichtet werden. wenn der Brandabschnitt von beiden Seiten zugänglich ist.
Ja, so würde ich die nachfolgende Fußnote interpretieren, die lautet.
1) Breite des Industriebaus _ 40 m;
Wärmeabzugsfläche 5% der Brandabschnittsfläche, sofern der Industriebau nicht von beiden Längsseiten für die Feuer wehr zugänglich ist
Hier fehlt im Unterschied zur MIndBauRL der Verweis auf die DIN 18230-1, dafür wird aber im folgenden auf die Berücksichtigung von 90% des Rohbaumaßes verwiesen.
Dann sind also als Wärmeabzugsfläche 5% der Brandabschnittsfläche gefordert, sofern der Industriebau nicht von beiden Längsseiten für die Feuerwehr zugänglich ist.
Bedeutet das im Umkehrschluss nicht, dass ich die 5 % nicht brauche, wenn mein Industriebau von beiden Seiten zugänglich ist???
Dann hat Rheinland Falz eine Änderung der Richtlinie im Ministerialblatt Nummer 6 der Landesregierung von Rheinland-Pfalz vom 13. März 2002 (S. 255) unter Anlage B veröffentlicht.
Bei zweigeschossigen Industriebauten der Feuerwiderstandsklasse F30 betragen die zulässigen Brandabschnittsflächen jeweils die Hälfte der Brandabschnittsflächen erdgeschossiger Industriebauten, ausgenommen Sicherheitskategorie 4; dies ergibt sich bei gleich großen Flächen der Geschosse. Die Fußnote 3 der Tabelle 1 der Muster-Industriebaurichtlinie ist somit entfallen.
ln Ergänzung der Muster-Industriebaurichtlinie wurde mit Tabelle 1 bezüglich der
Wärmeabzugsflächen geregelt, dass die geforderten Wärmeabzugsflächen erdgeschossiger
Industriebauten ohne Anforderungen bei den Sicherheitskategorien K 1, K 2 und K 3 nur dann erforderlich sind, wenn der Industriebau nicht von beiden Längsseiten für die Feuerwehr zugänglich ist (vgl. Fußnote 1 und 3 der Tabelle 1). Zudem wurden ? in Anlehnung an die Norm DIN 18230 Teil 1 ? die Flächen von Öffnungen festgelegt, die als Wärmeabzugsflächen nach Tabelle 1 gelten.
Wieso war das die Fußnote 3 der Tabelle 1 der Muster-Industriebaurichtlinie, die somit entfallen ist? In der Fußnote 3 der Tabelle 1 der Muster-Industriebaurichtlinie stand etwas ganz anderes.
.
Zu den Wärmeabzugsflächen erfolgt mit der Korrektur der Hinweis auf die Abweichung zur MIndBauRL und die Bestätigung meiner o.g. Auslegung, dass ich dann keinen Wärmeabzug brauche, wenn Industriebau von beiden Längsseiten für die Feuerwehr zugänglich ist.
Aber liebes Forum, dass würde ich nicht machen, auch wenn es in Rheinland Falz gültiges Baurecht ist. Wenn der Bauherr darauf bestehen würde, würde ich den Auftrag zurückgeben.
Viele Grüß aus Berlin R. Thieme