Hallo Herr Starzyk,
es kommt auf die tatsächliche Formulierung in der BayBO an.
Wenn dort steht "...ist zulässig, wenn..." ist kein Antrag auf Abweichung notwendig (z. B. Öffnungen sind zulässig, wenn sie zur Nutzung des Gebäudes erforderlich sind). Eine Begründung, etwa im Nachweis, reicht aus.
Bei "...ist zuzulassen, wenn..." handelt es sich um eine sog. gebundene Abweichung, die genehmigungsbedürftig ist, wobei der Antragsteller einen Rechtanspruch auf die Genehmigung hat (jedenfalls, sofern der Ausnahmetatbestand ausreichend schlüssig formuliert ist). Bespiel: "Für andere Gebäude sind tragende Wände ohne Feuerwiderstandsdauer zuzulassen, soweit...)
Bei Fall 1 können Sie keinen Abweichungantrag stellen, da ja keine Abweichung vorliegt, die Ihnen genehmigt werden könnte. Insofern kann Ihnen auch niemand die Konformität bestätigen (es sein denn "hinterher" ein Richter).
Bei Fall 2 müssen Sie einen Abweichungantrag stellen.
Ich sehe jetzt nicht nach, was der Brandschutzatlas meinen könnte...
Bei allen anderen Abweichungen haben Sie keinen Rechtanspruch auf Gewährung einer Abweichung.
Schöne Grüße
Alexander Vonhof