Bundesland: Hessen Autor: Oliver Wolf ä
Hallo liebe Forumsteilnehmer,
bedingt durch ein konkretes Bauvorhaben, bin ich in der
HBO, bei § 29, Dächer, Absatz 6, hängen geblieben.
Hier heißt es sinngemäß, das bei Anschluss eines niedrigeren
Gebäudes an ein höheres Gebäudes, die Ausführung der Dachfläche incl. unterstützente Konstruktion, innerhalb eines Abstandes von 5,00 m, in der Feuerwiderstandsklasse F30 B (Gebäudeklasse 3) ausgeführt werden muss, sofern in der anzuschließenden Wand Öffnungen (F0) vorhanden sind.
Ausnahme sind Wohngebäude der Gebäudeklasse 1-3.
Genau an diesen Punkt habe ich ein Verständnisproblem.
Gerade bei Wohngebäuden besteht doch die Gefahr, dass bei
einem Brandfall im Nebengebäude, insbesondere bei Nacht, dass Feuer über das Dach (F0) und die vorh. Fenster, in dass Gebäude eindringt.
Inwieweit die schlafenden Bewohner das Feuer rechtzeitig bemerken, ist fraglich. Dagegen ist z.b. in einem Bürogebäude
wo die Personen ind Regel nicht schlafen, (Ausnahme Büroschlaf) eine Früherkennung viel wahrscheinlicher.
Warum sind die Schutzanforderungen an ein Wohngebäude
geringer ?
Für eine plausible Erklärung im voraus besten Dank.
Viele Grüße
Oliver Wolf