Hallo Frau / Herr Schmid,
Ihre Angaben sind leider sehr sparsam. Ich nehme an, dass es sich um ein Wohngebäude geringer Höhe handelt, gem. Art. 31 Abs. (4) sind dann für Grenzbebauung feuerbeständige Wände anstelle von Brandwänden zulässig.
Ihre Fragen sind in der BayBO eigentlich klar geregelt.
1. Art. 31, Abs. (10): in Brandwänden (und folglich auch in F 90 - Wänden) sind kleine Teilflächen aus lichtdurchlässigen, nicht brennbaren Baustoffen zulässig, wenn diese Flächen feuerbeständig sind, der Brandschutz gewährleistet ist und Rettungswege nicht gefährdet werden.
Diese Punkte müssen gewährleistet sein. In Kommentaren wird derGesamtanteil solcher Kleinflächen auf max. 10 % der Wand-Gesamtfläche begrenzt. Entsprechende zugelassene Glasbausteine gibt es.
2. Garage aus Trapezblech:
In Art. 31, Abs. (2) Satz 3 entfällt die Forderung für Brandwände für Nebengebäude ohne Aufenthaltsräume, ohne Aborte und ohne Feuerungsanlagen mit einem umbauten Raum bis 50 m?.
Bitte bei der nächsten Anfrage etwas präzisere Angaben bringen.
Freundliche Grüße
Reinhold Huth