Hallo herr Böhm,
neben den von Herrn Hahn genannten Punkten zur Zulässigkeit der Ausführung ergeben sich weitere rechtliche Konsequenzen. Alles was ich nachfolgend anführe verstehen Sie bitte nicht als Rechtsberatung (das dürfen nur Juristen) sondern als Hinweis, dieses vieleicht mit einem Juristen mal zu klären.
1. Wenn die Bauaufsicht die Abnahme verweigert hat, darf die bauliche Anlage (das Haus) m. E. nicht genutzt werden (§82(8)BauONRW). Ausserdem kann gegen Sie ein Bußgeld verhängt werden.
2. Wenn es zu einem Schaden kommt, kommen Sie als Miteigentümer in der Eigentümergemeinschaft mit allen anderen in die sog. "gemeinschaftliche Haftung", d. h. ein Geschädigter holt sich sein Geld (komplett) da, wo am meisten zu holen ist. Wie Sie das dann untereinander verrechnen, oder ob einer alleine darauf sitzen bleibt, weil die anderen Pleite sind, ist dem Geschädigten völlig egal!
3. Wird Ihre Feuerversicherung im Schadensfall mit großer Wahrscheinlichkeit erstmal die Regulierung ablehnen, weil Ihnen die Mängel durch die verweigerte Abnahme bekannt waren. Gleiches gilt für evtl. Haftpflichtversicherungen, wenn z. B. ein Besucher von Ihnen oder eines Ihrer Nachbarn zu Schaden kommt.
4. Wenn ein Unternehmer ein Gebäude mit derartigen Mängeln abliefert, so haben Sie als Erwerber einer Wohnung Schadenersatzansprüche gegen den Unternehmer, den Architekten etc. Diese haften im übrigen in einem solchen Fall wahrscheinlich auch gemeinschaftlich, so dass Sie sich Ihr Geld (wenn Sie denn ein entsprechendes Urteil haben), bei demjenigen holen können, der noch zahlen kann.
5. Was die Verkleidung der Dachkonstruktion angeht, so kenne ich auch keine derartige zugelassene Lösung. Aber lassen Sie sich doch vom Unternehmer den zugehörigen Verwendbarkeitsnachweis nach §§ 20ff BauONRW, d. h. die "Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung" bzw. das "Allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugniss", vorlegen. Wenn er einen solchen beibringen kann, an den er sich in allen Punkten gehalten hat, ist alles in Ordnung, ansonsten war die Verkleidung "zum üben", und er macht es alles nochmal, dann aber bitte nach dem entsprechenden Verwendbarkeitsnachweis.
Aber lassen Sie den Kopf nicht hängen. Anwälte und Sachverständige werden Sie hier sicher gern beraten, denn die Angelegenheit scheint zumindest auf die Ferne doch recht eindeutig. Und die Kosten sind ein Teil Ihres Schadens, den Sie dem Unternehmer, Architekten etc. gegenüber geltend machen können.
Mit freundlichen Grüßen für ein schönes Wochenende,
F. Fleischhauer