Hallo Gast,
die erforderlichen Abstände für die Lagerflächen ergeben sich m.E. aus den Vorgaben der ThürBO. Folgende wesentliche Punkte sind maßgebend:
1. § 2, Abs. (1) - Begriffe:
Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene ... Anlagen. Eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht .....
Zu den baulichen Anlagen zählen auch ... 2. Lagerplätze...
2. § 6, Abs. (1) - Abstandsflächen, Abstände:
Vor Außenwänden ... sind Abstandsflächen ... freizuhalten. Für bauliche Anlagen und Einrichtungen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, gilt Satz 1 ... sinngemäß.
3. § 17 - Brandschutz:
Bauliche Anlagen sind so anzuordnen ... dass der Entstehung eines Brandes und der A u s b r e i t u n g v o n F e u e r und ... vorgebeugt wird ...
4. § 27, Abs. (1) - Außenwände:
Der Absatz ist m.E. sinngemäß ebenfalls mit anzusetzen, da der Randbereich der Lagerflächen in seiner Wirkung Außenwänden entspricht.
Ggf. sollten Sie die Vorgaben der bei uns geltenden Verordnung über die Verhütung von Bränden in Abstimmung mit den Baubehörden einbeziehen.
Freundliche Grüße aus Bayern
Reinhold Huth