Autor: Logiker Hallo Herr Schächer,
Leider muss ich auch Ihre Antwort der Verdrehung von ein paar Sachen bezichtigen ;-)
A) Die in der MHHR unter 7.3, Satz 2 genannten Anforderungen gelten für alle Lüftungsanlagen in Hochhäusern. Der erste Satz sagt nur, dass (evtl. oder wahrscheinlich vorhandene) RDA-Anlagen nicht durch die "normalen" Lüftungsanlagen gestört werden dürfen.
B) Den Druckbelüftungsanlagen wird in den MHHR ein eigenes Kapitel, nämlich 6.2 gewidmet. Das Kapitel 7.3 bezieht sich also nur auf die "normalen" RLT-Anlagen
C) Warum hat eigentlich Alexande ä seine Frage gestellt?
In der alten Bayerischen Richtlinie
"Bauaufsichtliche Behandlung von Hochhäusern" /
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern
vom 25. Mai 1983 Az.: IIB10?4115.10-1.8
steht unter Abschnitt 4.5
4.5 Lüftungsanlagen
4.5.1 Lüftungsanlagen müssen so angeordnet oder ausgebildet sein, dass Feuer oder Rauch nicht in Treppenräume, andere Geschosse oder Brandabschnitte übertragen werden können.
Lüftungsanlagen nach der Norm DIN 18 017 Teile 1 und 2 sind unzulässig!!!
An Lüftungsanlagen nach der Norm DIN 18 017 Teil 3 dürfen nur Bäder und Aborte angeschlossen werden. ALSO KEINE KÜCHEN !!!
4.5.3 Lüftungsanlagen, außer Einzelentlüftungsanlagen nach DIN 18 017 Teil 3, müssen an zentraler Stelle, z. B. beim Feuerwehrzugang oder bei der Schaltwarte nach Nummer 4.8.3, ein und ausgeschaltet werden können.
Bei Auftreten von Rauch in der Zuluftanlage, insbesondere durch Umluftbetrieb, müssen Lüftungsanlagen selbsttätig abschalten.
Der Fragesteller wollte also wissen, ob er trotz dieses Verbotes Küchenabluft an eine DIN 18017-3-Anlage anschließen darf.
D) Die MHHR kennen dieses Verbot nun nicht mehr. Allerdings geben Sie eine klare Aufgabenstellung:
- Baue mindestens nach LüAR
- Keine Rauchübertragung - auch keine KALTRAUCH-Übertragung - zwischen den Geschossen
E) Die Verwendung rein absaugender Systeme (Kaltrauchverhinderung durch permanenten Unterdruck) sind hiernach unzulässig. War eben früher mehr schlecht als recht zulässig, als mann noch gedacht hat, dass Brandschutzklappen ohne Rauchausläsung die Schutzziele der BO erfüllen.
F) Was macht jetzt der arme Kerl?
Er baut 1.) eine funktionsfähige Anlage, die durch Brandschutventile (oder vergleichbare Elemente) gem. DIN 4102 (und nicht gem. DIN 18017-3) zugelassen sind.
2. versucht er die Bauaufsichtbehörde davon zu überzeugen, dass er hinter diese Absperreinrichtungen sogenannte Kaltrauchsperren (Membranventile bspw. aus Silikon) einbauen darf (denn diese sind für diesen Einsatzzweck formell nicht zugelassen, werden aber mangels kostengünstiger Alternativen sehr gerne genommen).
3. Falls die Bauaufsichtsbehörde zuckt, müsste er entweder einzelne Leitungen für jede Etage hochziehen oder Motorisch betriebene Klappen einbauen. Vielleicht erklärt sich die Behörde auch mit bestimmten Rückschlagklappen einverstanden ... (In der Regel sind die beschriebenen Blechklappen nicht einsetzbar, da zu undicht und störanfällig - mangelnde Wartung).
Freundliche Grüße nach Bad Vilbel